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1 Millisievert/a-Kriterium beim Schutz vor natürlicher Radioaktivität gegenüber dem 10 Mikrosievert/a-Kriterium beim Schutz vor künstlichen radioaktiven Stoffen

Die unterschiedlichen Überwachungsmaßstäbe beim Schutz des Menschen und der Umwelt vor natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen und künstlichen radioaktiven Stoffen haben einen guten Grund, der sprichwörtlich „in der Natur der Sache liegt“. Beim Schutz vor natürlicher Radioaktivität gilt das 1 Millisievert (mSv)/Jahr-Kriterium, beim Schutz vor künstlichen radioaktiven Stoffen das 10 Mikrosievert (µSv)/Jahr-Kriterium. Zur Erläuterung wird nachfolgend die Begründung zum neuen Strahlenschutzgesetz aus der Drucksache BT-18/11241 des Deutschen Bundestages (Wortgleich in der Drucksache BR-86/17 des Deutschen Bundestages) zitiert:

„Für die Heranziehung des vorgenannten 1-Millisievert/a-Kriteriums bei Tätigkeiten mit natürlicher Radioaktivität gegenüber dem 10-Mikrosievert/a-Kriterium bei Tätigkeiten mit künstlichen Radionukliden (im Bereich von 10 Mikrosievert/a, vergleiche Richtlinie 2013/59/Euratom Anhang VII) ist ausschlaggebend, dass natürliche Radioaktivität allenthalben in vom Menschen unbeeinflussten Umweltverhältnissen in nicht unerheblichem Maße vorkommt und daher eine praktikable Abgrenzung der zu überwachenden Tätigkeiten und Materialien von der vom Menschen unbeeinflussten Natur, also von dem nicht zu überwachenden „natürlichen Hintergrund“ gefunden werden muss. Das 10-Mikrosievert/a-Kriterium, wie es bei in der Natur praktisch nicht vorkommenden künstlichen Radionukliden Anwendung findet, stellt keinen geeigneten Maßstab dar. Vielmehr muss ein Dosiskriterium herangezogen werden, das unter realistischen Annahmen mit Konzentrationen der natürlichen Radionuklide korreliert, die deutlich oberhalb der Konzentrationen liegen, die in naturbelassenen Materialien, also in unbeeinflussten Böden und Gesteinen vorkommen. Aus dem 1-Millisievert/a-Kriterium ergeben sich spezifische Aktivitätskonzentrationen, die sich im Einzelfall bereits unmittelbar an den oberen Bereich spezifischer Aktivitäten in vom Menschen gänzlich unbeeinflussten natürlichen Materialien anschließen. Insofern ist eine weitere Absenkung des Dosiskriteriums hin zu dem 10-Mikrosievert/a-de-minimis-Bereich (Faktor 100) nicht möglich, da sich eine völlig impraktikable und unverhältnismäßige Strahlenschutzüberwachung im Bereich der unbeeinflussten Natur ergeben würde.“

Dieser Sachverhalt wurde auch schon in der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 berücksichtigt, durch die erstmals Regelungen zum Schutz vor natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen in das deutsche Strahlenschutzrecht aufgenommen wurden. Mit dem 10-Mikrosievert/a-Kriterium für den Schutz vor künstlichen radioaktiven Stoffen wird in besonderem Maße dem Grundsatz Rechnung getragen, Strahlenexpositionen aufgrund künstlicher radioaktiver Stoffe zu minimieren.

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