Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block II

Fehlerhafte Anregung eines Reaktorschutzsignals im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II)

Erkenntnisdatum

01.01.2023

Sachverhalt

Der Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim befindet sich derzeit zum Umsetzen von Brennelementen und zur Durchführung von Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten in einem Kurzstillstand. Nach der Abschaltung des
Reaktors am 1. Januar nahm das Personal routinemäßig Teile des Reaktorschutzsystems außer Betrieb. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten wurde aufgrund einer Verwechslung versehentlich ein Reaktorschutzsignal erzeugt, das den Start zweier sicherheitstechnisch wichtiger Pumpen anregte. Eine der Pumpen war bereits für die Nachkühlung des Reaktors in Betrieb, so dass das fehlerhafte Einschaltsignal keine Auswirkungen hatte. Die zweite Pumpe startete, obwohl ihr Betrieb im vorliegenden Anlagenzustand nicht erforderlich war.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber

Meldekategorie N (Normalmeldung)
INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Der Fehler bei den Arbeiten am Reaktorschutzsystem wurde sofort bemerkt und rückgängig gemacht. Der dadurch ausgelöste unbeabsichtigte Pumpenstart wurde im Nachgang bemerkt und die Pumpe abgeschaltet. Der Betreiber hat angekündigt, den Ereignisablauf weitergehend zu analysieren.

Sicherheitstechnische Bewertung des Umweltministeriums Baden-Württemberg

Das Reaktorschutzsystem hat die Aufgabe, bei einem Störfall automatisch die jeweils erforderlichen Sicherheitseinrichtungen anzufordern. Die in dem vorliegenden Anlagenzustand (bei abgeschaltetem Reaktor) noch erforderlichen Funktionen des Reaktorschutzsystems waren durch das Ereignis nicht beeinträchtigt. Der durch das Ereignis unbeabsichtigt ausgelöste Start einer Pumpe hatte ebenfalls keinen negativen Einfluss auf die Sicherheit. Die Auswirkungen des Ereignisses hatten daher keine sicherheitstechnische Bedeutung. Aufgrund der Sicherheitsbedeutung, die das Reaktorschutzsystem grundsätzlich hat, sind jedoch auch dessen Fehlanregungen zu untersuchen und der Aufsichtsbehörde zu melden.