Überwachung der kerntechnischen Anlagen

Genehmigungen

Für die Erteilung atomrechtlicher Genehmigungen müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Hier finden Sie Informationen zu den Rechtsgrundlagen von Genehmigungen sowie zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens. Mit Rücksicht auf das hohe Gefährdungspotential, das aus einem Inventar an radioaktiven Stoffen resultiert, hat der Gesetzgeber die Genehmigungen an die Erfüllung strenger Bedingungen geknüpft.

Rechtsgrundlage von Genehmigungen

Genehmigungen zu Veränderungen bestehender Kernkraftwerke oder ihres Betriebs werden erteilt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erteilung der Genehmigung stellt die Behörde zum einen fest, dass das geplante Vorhaben den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Feststellungswirkung) und öffnet zum anderen die gesetzliche Verbotsschranke (Gestattungswirkung). Die Genehmigung stellt daher einen (den Antragsteller) begünstigenden Verwaltungsakt (mit belastender Drittwirkung) dar. Die Behörde regelt im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Anforderungen an:

personelle Genehmigungsvoraussetzungen

die Zuverlässigkeit des Personals
die Fachkunde des Personals

anlagenbezogene Genehmigungsvoraussetzungen

die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden
erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
die Wahl des Standorts

sonstige Genehmigungsvoraussetzung die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen

Durchführung eines Genehmigungsverfahrens

Der Verfahrensablauf bei der Genehmigung von Kernkraftwerken ist nach der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) geregelt. Danach ist der Genehmigungsantrag mit den Unterlagen, welche zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, bei der Behörde einzureichen. Zu den Unterlagen gehört insbesondere ein Sicherheitsbericht, welcher im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten besondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihren Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt sein können (Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1 Atomrechtlichen Verfahrensverordnung).

Das Vorhaben ist dann öffentlich bekannt zu machen und auszulegen, bei Genehmigungsverfahren, welche wesentliche Veränderungen einer Anlage oder ihres Betriebes betreffen, kann hiervon unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden.

Wird der Genehmigungsantrag öffentlich bekannt gemacht, so sind dieser, der Sicherheitsbericht und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens während einer Frist von zwei Monaten zur Einsicht auszulegen. Während dieser Frist können vom Vorhaben Betroffene Einwendungen erheben, die dann in einem Erörterungstermin mit allen Einwenderinnen und Einwendern mündlich erörtert werden.

Bei einem Genehmigungsverfahren besteht auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, von der bei einer Änderungsgenehmigung aber abgesehen werden kann, wenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.

Die Genehmigung ergeht nach Prüfung aller atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (Paragraf 7 Absatz 2 Atomgesetz) und auch der übrigen, das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Genehmigungsbehörde beteiligt dabei alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche durch die Genehmigung betroffen sein könnten. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und wird öffentlich durch eine zweiwöchige Auslegung zur Einsichtnahme bekannt gemacht. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die Genehmigung während der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim angefochten werden.

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