Mit diesem Förderprogramm möchten wir Repair Initiativen mit einer einmaligen Förderung von bis zu 5.000 Euro unterstützen.
Repair-Initiativen ermutigen Bürgerinnen und Bürger, die durch ehrenamtlich tätige Experten wie beispielsweise Techniker oder Ingenieure unterstützt werden, Dinge selbst herzustellen und zu reparieren. Dadurch bleiben die Gegenstände länger in Benutzung und Abfall wird vermieden. Im Vordergrund steht außerdem das Tauschen und Teilen von Gebrauchsgegenständen. Des Weiteren wird das soziale Miteinander gefördert und die Gemeinschaft gestärkt. Repair-Initiativen verkörpern somit den Grundgedanken der Nachhaltigkeit – Ökologie, soziale Aspekte und Wirtschaftlichkeit werden vereint.
Bürgerinnen und Bürger profitieren von der Stärkung der Repair-Initiativen in außerordentlichem Maße. Die eingesetzten Mittel wirken über die reine finanzielle Förderung hinaus, da nicht nur Werkzeuge beschafft, sondern auch Besucher weitergebildet werden. So wird das Wissen zu eigenständigen Reparaturen weitergegeben. Gleichzeitig werden Ressourcen geschont, Abfall vermieden und das soziale Miteinander gestärkt. Der Mehrwert der Repair-Initiativen ist somit für die Bürgerinnen und Bürger sofort erkennbar.
Die Zuwendungen im Rahmen des Förderprogramms werden nach Maßgabe der Paragrafen 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der Paragrafen 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Körperschaften (zum Beispiel Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbH) und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg sowie ehrenamtlich tätige Privatpersonen. Bei Vereinen ist ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister, bei gemeinnützigen Körperschaften ist der letzte Freistellungsbescheid mit der Antragstellung vorzulegen. Gemeinnützige Körperschaften im Sinne des Paragrafen 58 Nummer 1 Abgabenordnung, die sich auf die bloße Mittelbeschaffung und -weiterleitung an andere Körperschaften beschränken, sind von der Antragstellung ausgeschlossen.
- Berücksichtigt werden gemeinnützige Repair-Initiativen. Eine Einbindung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Bewirtung, Beherbergung, Verkauf von Waren und Ähnliches) ist nicht zulässig.
- Der Antragsteller muss über die für die Projektdurchführung erforderlichen personellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und Fähigkeiten verfügen.
- Das Projekt muss in Baden-Württemberg durchgeführt werden.
- Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden sollen oder die in dieser oder vergleichbarer Form bereits vom jeweiligen Antragsteller als eigenes Projekt durchgeführt wurden oder werden.
- Die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Projektevaluation wird vorausgesetzt.
- Das Projekt hat positive Effekte im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung. Die Effekte und Erfolge sind zu beschreiben.
- Der Antragsteller muss ein hohes Maß an Verlässlichkeit erkennen lassen. Verantwortlichkeiten sind in der Projektstruktur festzulegen.
Die Unterstützung erfolgt grundsätzlich in Form einer einmaligen, zweckgebundenen Zuwendung in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Initiative.
Ausgegeben werden können die Mittel beispielsweise für die Durchführung von (Sicherheits-)Schulungen, die Raummiete, Geräte, wie Elektroprüfgeräte oder andere Materialien.
Die Förderung kann nur erfolgen, wenn die Durchführung des Projekts als gesichert angesehen werden kann.
Falls zur Finanzierung der Gesamtkosten des Projekts Eigen- oder Drittmittel verwendet werden, müssen diese ausgewiesen werden. Eigen- und Drittmittel ergeben zusammen den Eigenanteil.
Im Antragsformular ist außer einer Projektbeschreibung der Kosten- und Finanzierungsplan darzulegen.
Fragen zur Ausschreibung richten Sie bitte an Margret Frank per E-Mail oder Telefon 0711 126 2665.
Das Antragsformular [12/20; PDF; 384 KB] ist Bedingung für die Teilnahme am Auswahlverfahren und ist per E-Mail einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am Freitag, 29. Januar 2021. Unaufgefordert zugesandte Anhänge zum Antragsformular bleiben unberücksichtigt.
Anträge müssen vor Ablauf der Einreichungsfrist vollständig und formal korrekt vorliegen. Später eingegangene Anträge, können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Alle Antragsteller werden schriftlich benachrichtigt. Eine Begründung der Ablehnung erfolgt grundsätzlich nicht.