Atomenergie

Offene Fragen zur Nachnutzung der Deponie Froschgraben im Landkreis Ludwigsburg

Umweltminister Franz Untersteller: „Die vor Ort geplante landwirtschaftliche Nachnutzung der Deponie ist strahlenschutzrechtlich unklar. Bis zur Beantwortung der offenen Fragen setzen wir die Lieferung freigemessener Abfälle auf Deponien in Baden-Württemberg aus.“

Umweltminister Franz Untersteller hat angekündigt, bis auf weiteres keine freigemessenen Abfälle aus dem Rückbau von Atomkraftwerken oder anderen atomaren Einrichtungen mehr auf die Deponie Froschgraben im Landkreis Ludwigsburg und andere Deponien in Baden-Württemberg verbringen zu lassen. Diesbezüglichen Anträgen würde das Umweltministerium vorerst nicht zustimmen. Zuerst, so Untersteller, müsse das Bundesumweltministerium Klarheit schaffen bezüglich einer eventuellen landwirtschaftlichen Nachnutzung von Deponieflächen.

„Die Strahlenschutzkommission geht davon aus, dass Deponieflächen, auf denen freigemessene Abfälle lagern, nach Schließung der Deponie nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Der Bund hat es aber unterlassen den Nachweis für die Unbedenklichkeit zu erbringen oder bestimmte Nachnutzungen strahlenschutzrechtlich auszuschließen. Deshalb gibt es Klärungsbedarf. Es entspricht der höchsten Vorsorge, bis dahin die Ablagerung auszusetzen.“

Auf der Deponie Froschgraben werde dieser Bedarf offensichtlich. Denn laut Planfeststellungsbeschluss sei dort genau das eines Tages vorgesehen: eine landwirtschaftliche Nachnutzung möglicherweise auch zur Nahrungsmittelproduktion. „Das können wir jetzt nicht einfach so hinnehmen“, erklärte Untersteller. „Wie für die deponierten Abfälle selbst, die freigemessen und deshalb vollkommen unbedenklich sind, muss ganz konkret auch für die landwirtschaftliche Nachnutzung nachgewiesen sein, dass alle Sicherheitsgrenzwerte für radioaktive Strahlung auf der Deponiefläche eingehalten werden.“

Das müsse radiologisch bewertet werden. „Hier sehe ich das Bundesumweltministerium in der Pflicht. Es geht um eine Berechnung, die weit in die Zukunft blickt, und gewährleistet, dass auch in Jahrzehnten noch keine radiologische Gefährdung der Bevölkerung zu befürchten ist. Das würde ich gerne berechnet haben und wissen.“

Ergänzende Informationen:

Für frei gemessene Abfälle gilt das so genannte 10 Mikrosievert-Kriterium. Dieses Kriterium muss auch bei der Nachnutzung einer Deponie eingehalten werden. Dieses der Freigaberegelung zu Grunde liegende Konzept geht davon aus, dass eine Freigabe von Stoffen, die zum Beispiel beim Betrieb eines Kernkraftwerks angefallen sind und für die eine Deponierung vorgesehen ist, dann verantwortet werden kann, wenn dies maximal zu einer zusätzlichen Strahlenbelastung führt, die im Bereich von 10 Mikrosievert (10 Mikrosievert = 0,01 Millisievert) für die effektive Dosis von Einzelpersonen im Jahr liegt. Diese Dosis gilt als unbedenklich, sie liegt bei etwa 0,5 Prozent der natürlichen Strahlenbelastung

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