Atomenergie - Meldepflichtiges Ereignis

Abschaltung eines Notstromdiesels bei 110 Prozent Lastlauf aufgrund zu hoher Kühlmitteltemperatur im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung) - Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – Ereignis hat keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, kam es bei einer wiederkehrenden Prüfung bei einem 110 Prozent Lastlauf zur Abschaltung eines Notstromdieselaggregates durch den Aggregateschutz aufgrund einer erhöhten Kühlmitteltemperatur.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Notstromdieselmotoren in Kernkraftwerken sind so ausgelegt, dass sie für einen Zeitraum von mindestens einer Stunde eine Leistung von mindestens 110 Prozent ihrer Dauerleistung erbringen können.

Bei dem betroffenen Notstromdieselaggregat hat sich jedoch das Kühlwasser bei einer Last von 110 Prozent bereits nach sieben Minuten über den Abschalt-Grenzwert erwärmt, bei dem der Motor durch den Aggregateschutz abgeschaltet wird. Durch die folgende Schutzabschaltung ist der Motor als ausgefallen zu bewerten.

Die genaue Ursache für die Überhitzung wird noch untersucht.

Der Betreiber hat den Kühlmitteldurchsatz des betroffenen Notstromdieselaggregats erhöht und das Aggregat danach erfolgreich getestet. Die drei weiteren Notstromdieselaggregate wurden ebenfalls überprüft. Hierbei wurden keine Befunde festgestellt.

Die Notstromversorgung im Kernkraftwerk Philippsburg ist vierfach redundant aufgebaut, wovon zwei Redundanzen für die Störfallbeherrschung benötigt werden (sogenannte 4 x 50 Prozent-Auslegung). Die drei weiteren Redundanzen standen uneingeschränkt zur Verfügung. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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