Härtefallhilfen für Privathaushalte

Fragen und Antworten

Thermostat liegt auf Geldscheinen

: Entlastungen bei Öl- und Pelletheizungen: Antragstellung bis Freitag, 20.10.2023, möglich

Private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks heizen, können rückwirkend für das Jahr 2022 Härtefallhilfe beantragen.

Anträge können zwischen Montag, 8. Mai, bis Freitag, 20. Oktober 2023, über folgendes Online-Portal unkompliziert eingereicht werden. Von den Baden-Württemberg zugewiesenen circa 235 Millionen Euro wurden bislang 13,84 Millionen Euro beantragt.

Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt. Dieser Rechner dient nur zur Information, die tatsächliche Antragsprüfung findet erst nach Antragstellung statt.

Das Umweltministerium hat zudem für die Bürgerinnen und Bürger des Landes eine Telefon-Hotline eingerichtet unter 0711 126-1600. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind erreichbar von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.

Hinweis: Bei der Härtefallhilfe handelt es sich nicht um die Härtefallhilfen Energie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Baden-Württemberg oder den Heizkostenzuschuss II. (Nähere Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten).

Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Härtefallfonds für Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen heizen.

Beispielrechnungen Entlastungsbeträge

Nachfolgend haben wir für die Energieträger Heizöl und Holzpellets Beispielrechnungen für eine mögliche Erstattung für Sie zusammengestellt (Preisangaben in Brutto).

Voraussetzungen
Bürgerinnen und Bürger müssen die Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen. Maximal können pro Haushalt 2.000 Euro ausgezahlt werden. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt. Der maximale Mindestbetrag beträgt 1.000 Euro (bei einem Antrag für mehr als zehn Privathaushalte, steigt der Mindestbetrag also nicht über 1.000 Euro).

Berechnungsgrundlage 
Der Entlastungsbetrag wird nach folgender Formel berechnet: 

0,8 x [Rechnungsbetrag (2022) – 2x Referenzpreis (2021) x Bestellmenge im Erstattungszeitraum]

Rechnungsbetrag (2022) ist der tatsächlich für den Energieträger bezahlte und auf der Rechnung ausgewiesene Gesamtpreis, also zum Beispiel Preis pro Kilogramm oder pro Liter multipliziert mit der Bestellmenge; inklusive Lieferkosten.

(Stand: 24. April 2023)

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