Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Härtefallfonds für Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen heizen.
Auch für Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks) heizen, war Energie 2022 sehr teuer. Neben den Energiepreisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme erhalten deshalb private Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und im Entlastungszeitraum 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 zu tragen hatten, über einen Härtefallfonds rückwirkend eine einmalige Entlastung.
Entlastet wurden Privathaushalte, deren Wohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer konnten dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter beziehungsweise eine Vermieterin oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind diese Vermieterinnen und Vermieter beziehungsweise diese WEG (die Verwalterin beziehungsweise der Verwalter oder eine von der WEG bestimmte Eigentümerin oder ein bestimmter Eigentümer) antragsberechtigt gewesen. Dabei mussten die antragsberechtigten WEG beziehungsweise die Vermieterin/der Vermieter erklären, dass die erhaltene Förderung an die Eigentümer beziehungsweise die Mieter weitergeleitet wird.
Mieterinnen und Mieter mussten nicht selber tätig werden, außer sie sind selbstständig für die Bestellung und Bezahlung der Energieträger ihrer Feuerstätte zuständig.
Die Härtefallhilfe konnte in Baden-Württemberg zwischen dem 8. Mai und dem 20. Oktober 2023 über ein Online-Portal oder mittels ausgefülltem Papierformular beantragt werden.
Bis zum 20. Oktober 2023 war die Antragsstellung möglich. Insgesamt sind in Baden-Württemberg über 80.000 Anträge gestellt worden. Die Antragsbearbeitung findet auch nach dem 20. Oktober 2023 weiter statt. Bitte sehen Sie von Nachfragen zu Ihrem Bearbeitungsstand ab.
Eine Änderung des Antrags ist nach der erfolgten Antragsstellung nicht mehr möglich. Das Antragsteam meldet sich bei Ihnen, wenn es Rückfragen gibt.
Es konnten Rechnungen mit einem Lieferdatum im Erstattungszeitraum (1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022) berücksichtigt werden.
Sofern ein geeigneter Nachweis erbracht werden konnte, dass die Bestellung des Energieträgers im Erstattungszeitraum liegt (zum Beispiel Ausweisung des Bestelldatums auf der Rechnung) und die Lieferung des Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte, konnten auch diese Rechnungen berücksichtigt werden.
Preissteigerungen beim Einkauf von nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2023 sind von dem Programm nicht erfasst gewesen.
Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
- Heizöl: 71 Cent/Liter (inklusive Umsatzsteuer)
- Flüssiggas: 57 Cent/Liter (inklusive Umsatzsteuer)
- Holzpellets: 24 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
- Holzhackschnitzel: 11 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
- Holzbriketts: 28 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inklusive Umsatzsteuer)
- Kohle/Koks: 36 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
Erstattet werden die Mehrkosten eines Privathaushalts für die geförderten Energie-träger, die über eine Verdopplung des jeweiligen Referenzpreises aus dem Jahr 2021 hinausgehen.
Der Entlastungsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:
0,8 x [Rechnungsbetrag (2022) – 2 x Referenzpreis (2021) x Bestellmenge im Erstattungszeitraum]
Rechnungsbetrag (2022) ist der tatsächlich für den Energieträger bezahlte und auf der Rechnung ausgewiesene Gesamtpreis, also zum Beispiel Preis pro Kilogramm oder pro Liter multipliziert mit der Bestellmenge; inklusive Lieferkosten.
Entscheidend ist dabei die Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt. Erstattungszeitraum ist vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022.
Maximal können pro Haushalt 2.000 Euro ausgezahlt werden. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt. Der maximale Mindestbetrag beträgt 1.000 Euro (bei einem Antrag für mehr als zehn Privathaushalte, steigt der Mindestbetrag also nicht über 1.000 Euro).
Über einen Online-Rechner konnte ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kam. Dieser Rechner diente nur zur Information, die tatsächliche Antragsprüfung fand erst nach Antragstellung statt.
Nein, die Härtefallhilfe für private Haushalte unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Sie mindert aber gegebenenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für die bezuschussten Energieträger.
Für Zentralantragstellende fallen ebenfalls keine Steuern bezüglich der Härtefallhilfen an, weil diese die Hilfen vollständig weiterleiten. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Vermieter, sodass weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuer bezüglich der Härtefallhilfen anfällt.
In Baden-Württemberg ist das Umweltministerium für die Umsetzung des Härtefallfonds zuständig.
Für Unternehmen bestand ein separates Entlastungsprogramm, die Härtefallhilfen Energie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Baden-Württemberg – Förderlinie 2022. Mit den Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW unterstützt das Land Baden-Württemberg energieintensive kleine und mittlere Unternehmen, die trotz der Entlastungsmaßnahmen des Bundes im Jahr 2022 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen waren. Die Antragsfrist endete zum 15. Juni 2023.
Weitere Informationen:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Nein, bei der Härtefallhilfe handelt es sich nicht um den Heizkostenzuschuss II. Den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende mit BAföG, Menschen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt.
Weitere Informationen:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – Heizkostenzuschuss II
Weiterführende Antworten auf häufig gestellte Fragen wurden vom Bund zusammengestellt. Diese finden Sie unter: