Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Härtefallfonds für Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen heizen.
Auch für Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks) heizen, war Energie 2022 sehr teuer. Neben den Energiepreisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme erhalten deshalb private Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und im Entlastungszeitraum 01.01. bis 01.12.2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 zu tragen hatten, über einen Härtefallfonds rückwirkend eine einmalige Entlastung. Der Bund stellt hierfür insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Mittel werden nach einem Verteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel) auf die Länder aufgeteilt (Baden-Württemberg: circa 235 Millionen Euro).
Um eine Entlastung zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle in dem Land gestellt werden, in dem sich die Heizung/Feuerstätte befindet.
Eigene Anträge können nur Haushalte stellen, die selbst die Heizung („Feuerstätte“) betreiben oder den Energieträger einkaufen, also zum Beispiel Hauseigentümer, oder auch Mieter, die die Energieträger in Eigenverantwortung beschaffen. Mieter, die über eine Zentralheizung versorgt werden, können keinen Antrag stellen, das muss für sie der Vermieter machen. Dieser muss die erhaltene Entlastung an die Mieter weitergeben.
Entlastet werden Privathaushalte, deren Wohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter beziehungsweise eine Vermieterin oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind diese Vermieterinnen und Vermieter beziehungsweise diese WEG (die Verwalterin beziehungsweise der Verwalter oder eine von der WEG bestimmte Eigentümerin oder ein bestimmter Eigentümer) antragsberechtigt. Dabei müssen die antragsberechtigten WEG beziehungsweise die Vermieterin/der Vermieter erklären, dass die erhaltene Förderung an die Eigentümer beziehungsweise die Mieter weitergeleitet wird.
Mieterinnen und Mieter müssen nicht selber tätig werden, außer sie sind selbstständig für die Bestellung und Bezahlung der Energieträger ihrer Feuerstätte zuständig. Die entsprechenden antragsberechtigten Mieterinnen und Mieter können Ihren Antrag als Direktantrag stellen. Dafür wählen Sie bitte im Antragsportal die Option „Ich selbst bin: Privatperson und Eigentümer der Immobilie”.
Die Härtefallhilfe kann in Baden-Württemberg seit dem 8. Mai über ein Online-Portal beantragt werden.
Zur Härtefallhilfe ist parallel zum Antragsverfahrens die Telefon-Hotline 0711 126-1600 geschaltet. Über diese können Betroffene ohne Internetzugang den Antrag in Papierform anfordern. Die ausgefüllten Papieranträge sind zwingend zur weiteren Bearbeitung an den zentralen IT-Dienstleister nach Hamburg zu schicken. Die Adresse ist auf den Anträgen angegeben.
Auch im Onlineverfahren wird es die Möglichkeit geben, den Antrag herunterzuladen und auszudrucken. Wir empfehlen Antragstellerinnen und Antragstellern, das Onlineverfahren zu nutzen, da die Bearbeitung von Papieranträgen deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird.
Bitte beachten Sie: Es können nur mit dem entsprechenden Formular gestellte Papieranträge bearbeitet werden. Bitte sehen Sie von individuell zusammengestellten Anträgen ohne das Antragsformular ab, da diese nicht weiter bearbeitet werden können.
Über einen Online-Rechner kann bereits ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt. Dieser Rechner dient nur zur Information, die tatsächliche Antragsprüfung findet erst nach Antragstellung statt.
Einen Antrag auf Härtefallhilfen können Sie bis zum 20. Oktober 2023 stellen.
Eine Änderung des Antrags ist nach der erfolgten Antragsstellung nicht mehr möglich. Das Antragsteam meldet sich bei Ihnen, wenn es Rückfragen gibt. Sollte Ihr Antrag zum Beispiel aufgrund von fehlenden Dokumenten oder Angaben abgelehnt worden sein, haben Sie die Möglichkeit bis zum 20. Oktober 2023 einen neuen Antrag zu stellen.
Bitte sehen Sie davon ab uns auf anderen Wegen wie über das Online-Portal Dokumente zukommen zu lassen.
Es können Rechnungen mit einem Lieferdatum im Erstattungszeitraum (1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022) berücksichtigt werden.
Sofern ein geeigneter Nachweis erbracht werden kann, dass die Bestellung des Energieträgers im Erstattungszeitraum liegt (zum Beispiel Ausweisung des Bestelldatums auf der Rechnung) und die Lieferung des Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte, können auch diese Rechnungen berücksichtigt werden.
Preissteigerungen beim Einkauf von nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2023 sind von dem Programm nicht erfasst.
Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
- Heizöl: 71 Cent/Liter (inklusive Umsatzsteuer)
- Flüssiggas: 57 Cent/Liter (inklusive Umsatzsteuer)
- Holzpellets: 24 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
- Holzhackschnitzel: 11 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
- Holzbriketts: 28 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inklusive Umsatzsteuer)
- Kohle/Koks: 36 Cent/Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer)
Erstattet werden die Mehrkosten eines Privathaushalts für die geförderten Energie-träger, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen.
Der Entlastungsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:
0,8 x [Rechnungsbetrag (2022) – 2x Referenzpreis (2021) x Bestellmenge im Erstattungszeitraum]
Rechnungsbetrag (2022) ist der tatsächlich für den Energieträger bezahlte und auf der Rechnung ausgewiesene Gesamtpreis, also zum Beispiel Preis pro Kilogramm oder pro Liter multipliziert mit der Bestellmenge; inklusive Lieferkosten.
Entscheidend ist dabei die Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt. Erstattungszeitraum ist vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022.
Maximal können pro Haushalt 2.000 Euro ausgezahlt werden. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt. Der maximale Mindestbetrag beträgt 1.000 Euro (bei einem Antrag für mehr als zehn Privathaushalte, steigt der Mindestbetrag also nicht über 1.000 Euro).
Sie können über einen Online-Rechner ermitteln, ob eine Antragstellung in Frage kommt.
Dieser Rechner dient nur zur Information – die Angaben sind ohne Gewähr. Die tatsächliche Antragsprüfung findet erst nach Antragstellung statt.
Bitte beachten Sie, dass bei einer durch den Online-Rechner ermittelten möglichen Fördersumme unter 100 Euro pro Haushalt die mögliche Förderhöhe immer mit 0,00 Euro angegeben wird. Die bundeseinheitlichen Richtlinien sehen vor, dass die Gewährung von Härtefallhilfen ausgeschlossen ist, wenn der Gesamtentlastungsbetrag weniger als 100 Euro pro Privathaushalt beträgt. Eine Antragsstellung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Es handelt sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren.
Im Antragsverfahren sind im Regelfall folgende Nachweise vorzulegen:
- Rechnungen der gekauften Energieträger/Brennstoffe
- Kontoauszüge oder andere Zahlungsnachweise für die Bezahlung der Energieträger/Brennstoffe
- Feuerstättenbescheid für die betreffende(n) Heizungsanlage(n).
Privatpersonen müssen zudem ihre Identität durch ein Foto von sich selbst, auf dem sie ihr gültiges Ausweisdokument zeigen sowie Fotos von Vorder- und Rückseite des Dokuments bestätigen. Unternehmen, die für ihre Mieter Härtefallhilfen beantragen, müssen vor der Antragstellung eine Firmenakte anlegen.
Nein, die Härtefallhilfe für private Haushalte unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Sie mindert aber gegebenenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für die bezuschussten Energieträger.
Für Zentralantragstellende fallen ebenfalls keine Steuern bezüglich der Härtefallhilfen an, weil diese die Hilfen vollständig weiterleiten. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Vermieter, sodass weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuer bezüglich der Härtefallhilfen anfällt.
Unternehmen (beispielsweise Wohnungsbaugesellschaften) können als Zentralantragssteller bereits im Vorfeld durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte bei der Finanzkasse Kasse.Hamburg beantragen: Firmenakte anlegen
Diese ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.
In Baden-Württemberg ist das Umweltministerium für die Umsetzung des Härtefallfonds zuständig.
Für Unternehmen gibt es ein separates Entlastungsprogramm, die Härtefallhilfen Energie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Baden-Württemberg. Mit den Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW unterstützt das Land Baden-Württemberg energieintensive kleine und mittlere Unternehmen, die trotz der Entlastungsmaßnahmen des Bundes im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind. Zuständig für dieses Entlastungsprogramm ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
Weitere Informationen:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg – Energiekosten: Unternehmenshilfen
Nein, bei der Härtefallhilfe handelt es sich nicht um den Heizkostenzuschuss II. Den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende mit BAföG, Menschen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt.
Weitere Informationen:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – Heizkostenzuschuss II
Weiterführende Antworten auf häufig gestellte Fragen wurden vom Bund zusammengestellt. Diese finden Sie unter:
Beispielrechnungen Entlastungsbeträge
Nachfolgend haben wir für die Energieträger Heizöl und Holzpellets Beispielrechnungen für eine mögliche Erstattung für Sie zusammengestellt (Preisangaben in Brutto).
Voraussetzungen
Bürgerinnen und Bürger müssen die Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen. Maximal können pro Haushalt 2.000 Euro ausgezahlt werden. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt. Der maximale Mindestbetrag beträgt 1.000 Euro (bei einem Antrag für mehr als zehn Privathaushalte, steigt der Mindestbetrag also nicht über 1.000 Euro).
Berechnungsgrundlage
Der Entlastungsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:
0,8 x [Rechnungsbetrag (2022) – 2x Referenzpreis (2021) x Bestellmenge im Erstattungszeitraum]
Rechnungsbetrag (2022) ist der tatsächlich für den Energieträger bezahlte und auf der Rechnung ausgewiesene Gesamtpreis, also zum Beispiel Preis pro Kilogramm oder pro Liter multipliziert mit der Bestellmenge; inklusive Lieferkosten.
(Stand: 24. April 2023)
- Geschätzter Referenzpreis (auf Basis des Jahresmittelwerts 2021): 0,71 Euro je Liter
- Wurde im Jahr 2022 Heizöl für 1,75 Euro je Liter gekauft, liegt der Entlastungsbetrag bei 396 Euro (Bestellmenge 1.500 Liter).
- Wurde im Jahr 2022 Heizöl für 1,50 Euro je Liter gekauft, besteht keine Antragsberechtigung, da der Entlastungsbetrag unter 100 Euro liegt.
- Geschätzter Referenzpreis (auf Basis des Jahresmittelwerts 2021): 240 Euro je Tonne
- Wurden im Jahr 2022 Holzpellets für 800 Euro je Tonne gekauft, liegt der Entlastungsbetrag bei 1.024 Euro (Bestellmenge 4 Tonnen).
- Wurden im Jahr 2022 Holzpellets für 500 Euro je Tonne gekauft, besteht keine Antragsberechtigung, da der Entlastungsbetrag unter 100 Euro liegt.