EWärmeG 2008
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (2008)
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht. Bis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg von derzeit 8 auf 16 Prozent ausgebaut werden. Die gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 Prozent auf bestehende Gebäude.
Auf diesen Seiten finden Sie Erklärungen, wozu Eigentümer von bestehenden Gebäuden verpflichtet sind, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können. Auch können Sie sich überAnforderungen im Neubaubereich informieren, sofern das Bauverfahren zwischen dem 01.04.2008 und 31.12.2008 begonnen wurde.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in dieser Fassung nur für Heizungserneuerungen bis zum 30. Juni 2015 gilt. Ab 1. Juli 2015 gilt dienovellierte Fassung.
Fragen und Antworten zum EWärmeG
Wen betrifft das Gesetz?
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Bitte beachten Sie: Für die Umsetzung und die Kontrolle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes sind die unteren Baurechtsbehörden vor Ort zuständig. Ihre zuständige Behörde finden Sie unter service-bw.de.
Zum Herunterladen
- Faltblatt: Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Altbauten [03/10; 2,23 MB]
- UM-Merkblatt: Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Wohngebäude im Bestand [11/09; 57 KB]
- Fragen und Antworten zum EWärmeG BW [11/10; 126 KB]
- Gesetzestext: Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg [11/07; 417 KB]
- Verordnung zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz [12/09, 55 KB]
- Erfahrungsbericht zum EWärmeG BW [07/11; 975 KB]