Die Ausgestaltung des Förderprogramms, Förderhöhen, Förderbedingungen sowie technische Anforderungen des neuaufgelegten Förderprogramms „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ entspricht im Allgemeinen dem Vorgängerprogramm. Grundsätzliche Informationen zum Förderprogramm bietet daher das Informationsfaltblatt und die Verwaltungsvorschrift, die das Umweltministerium bereits zum Vorgängerprogramm verfasst hat.
Weitere Fragestellungen speziell zum neuaufgelegten Förderprogramm werden nachfolgend beantwortet:
Allgemein
Das Förderprogramm wird voraussichtlich am 1. März 2021 starten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm veröffentlicht. Eine Antragstellung wird zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich sein. Zunächst muss die L-Bank die organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Ab dem 1. April 2021 können dann voraussichtlich die Anträge auf Förderung gestellt werden.
Das Förderprogramm gewährt einen Zuschuss je Kilowattstunde (kWh) Speicherkapazität. Die Höhe des Zuschusses hängt von der installierten Leistung der Photovoltaikanlage in Kilowatt peak (kWp) ab, die mit dem Batteriespeicher errichtet wird.
- Speicher, die in Verbindung mit Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak eingebaut werden, erhalten einen Zuschuss je Kilowattstunde Speicherkapazität von 200 Euro.
- Besitzen, die mit dem Speicher installierten Photovoltaikanlagen eine installierte Leistung in Höhe von über 30 Kilowatt peak, wird der Speicher mit 300 Euro je Kilowattstunde Speicherkapazität bezuschusst.
Die Untergrenze für eine Förderung je Vorhaben liegt bei 400 Euro. Das heißt, der Speicher muss mindestens eine Speicherkapazität von zwei Kilowattstunden besitzen.
Ein Vorhaben kann höchstens Fördermittel in Höhe von 45.000 Euro erhalten.
Nein, eine Förderung für einen Batteriespeicher ist nur in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage möglich, die neu installiert wird.
Nein, eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.
Ja, jedoch ohne Förderung und erst nach Abschluss des Förderverfahrens – das heißt, wenn die Förderung ausgezahlt wurde.
Ja, sofern der Antrag für einen weiteren, neuen Batteriespeicher in Verbindung mit einer weiteren, neuen Photovoltaikanlage gestellt wird.
Bereits nach Antragstellung darf mit den Maßnahmen begonnen werden. Das bedeutet, nachdem Sie einen Antrag bei der L-Bank gestellt haben, dürfen Sie beispielsweise einen Installateur beauftragen.
Die Photovoltaik-Anlage darf an das Stromverteilnetz angeschlossen werden, wenn ein Antrag gestellt wurde. Das heißt, auch wenn noch kein Zuwendungsbescheid vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass kein Antrag mehr gestellt werden kann, sobald ein Vorhaben abgeschlossen ist. Das Vorhaben ist abgeschlossen, sobald die installierte Photovoltaikanlage an das Stromverteilnetz angeschlossen wurde.
Die Photovoltaikanlage darf an das Stromverteilnetz angeschlossen werden, wenn ein Antrag gestellt wurde. Das heißt, auch wenn noch kein Zuwendungsbescheid vorliegt.
Nur für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 begonnen wurden beziehungsweise begonnen werden, kann bis spätestens 1. Juli 2021 ein Antrag nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Beginn vor Antragstellung ausnahmsweise nicht förderschädlich. Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurden, können grundsätzlich nicht gefördert werden.
Bitte beachten Sie, dass kein Antrag mehr gestellt werden kann, sobald ein Vorhaben abgeschlossen ist. Das Vorhaben ist abgeschlossen, sobald die installierte Photovoltaikanlage an das Stromverteilnetz angeschlossen wurde.
Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, etwa Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen sind.
Ein Vorhaben gilt als abgeschlossen, sobald die mit dem Vorhaben installierte Photovoltaikanlage an das Stromverteilnetz angeschlossen ist. Sobald ein Vorhaben als abgeschlossen gilt, ist keine Antragstellung mehr möglich.
Antragstellung
Zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Das Umweltministerium stellt entsprechende Unterlagen, sobald sie vorliegen, auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Gilt ein Vorhaben als förderfähig, wird ein einmaliger Zuschuss je Vorhaben gewährt.
Technik
Mindestinstallationsverhältnis
Das Förderprogramm gibt ein Mindestinstallationsverhältnis zwischen der installierten Leistung der Photovoltaikanlagen, die neu zu errichten sind, und der Kapazität des Batteriespeichers vor. Voraussetzung für die Förderung des Batteriespeichers ist, dass je geförderter Kilowattstunde Kapazität des Batteriespeichers mindestens 1,2 Kilowatt peak an Photovoltaikleistung installiert werden. Ein Mehr an Speicherkapazität zu installieren ist möglich, allerdings wird die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität nicht gefördert.
Beispiel 1
Ein Speicher mit einer Kapazität von 6 Kilowattstunden wäre voll förderfähig, wenn eine Photovoltaikanlage mit mindestens 7,2 Kilowatt peak (6 Kilowattstunden mal 1,2 Kilowatt peak/Kilowattstunde = 7,2 Kilowatt peak) installiert wird.
Beispiel 2
Bei einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 6 Kilowatt peak wird laut dem Mindestinstallationsverhältnis (1,2 Kilowatt peak/Kilowattstunde) ein Batteriespeicher mit einer Kapazität von bis zu 5 Kilowattstunden (6 Kilowatt peak/1,2 Kilowatt peak/Kilowattstunde = 5 Kilowattstunden) gefördert. Die Anschaffung eines größeren Speichers, beispielsweise mit einer Kapazität von 6 Kilowattstunden, wird toleriert, gefördert werden aber nur die sich aus dem Mindestinstallationsverhältnis ergebenden 5 Kilowattstunden.
Das Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ hat das Ziel, den Bau neuer Photovoltaikanlagen anzustoßen. Mit der Vorgabe des Mindestinstallationsverhältnisses will das Umweltministerium vermeiden, dass antragstellende Personen unterdimensionierte Photovoltaikanlagen errichten.
Wenn in einem Fördervorhaben gleichzeitig mit der Installation von Photovoltaikanlage und Speicher ein neuer lastmanagementfähiger Ladepunkt für Elektrofahrzeuge und/oder eine neue Wärmepumpe installiert wird, kann vom Mindestinstallationsverhältnis von 1,2 Kilowatt peak/Kilowattstunde abgewichen werden. Voraussetzung für die Förderung des Batteriespeichers ist hier, dass je geförderter Kilowattstunde Kapazität des Batteriespeichers mindestens 0,5 Kilowatt peak an Photovoltaikleistung installiert werden.
Beispiel
Eine Photovoltaikanlage mit 7,2 Kilowatt peak sowie ein Batteriespeicher mit 7 Kilowattstunden Speicherkapazität werden installiert. Laut dem Mindestinstallationsverhältnis von 1,2 Kilowatt peak/Kilowattstunde können nur 6 Kilowattstunden (7,2 Kilowatt peak/1,2 Kilowatt peak/Kilowattstunde = 6 Kilowattstunden) Speicherkapazität gefördert werden.
Wenn aber zusätzlich ein neuer, lastmanagementfähiger Elektrofahrzeugladepunkt (und/oder eine neue Wärmepumpe) installiert wird, wird auch die Speicherkapazität gefördert, die das Verhältnis von 1,2 übersteigt, in diesem Fall die beispielhaften 1 Kilowattstunden (7 Kilowattstunden – 6 Kilowattstunden = 1 Kilowattstunde). Das hier geforderte Mindestinstallationsverhältnis von 0,5 Kilowatt peak/Kilowattstunde wird nicht unterschritten (7,2 Kilowatt peak/7 Kilowattstunden = 1,03 Kilowatt peak/Kilowattstunde).
Wirkleistungs-/Einspeisungsbegrenzung
Gemäß Paragraf 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ist für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung mit bis zu 25 Kilowatt peak eine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung gesetzlich vorgeschrieben, sofern die Anlage mit keiner technischen Einrichtung nach Paragraf 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Erneuerbaren-Energien-Gesetz ausgestattet ist.
Dabei ist zu erwähnen, dass Photovoltaikanlagen in der Regel nur unter sehr günstigen Bedingungen mehr Strom als 70 Prozent der Nennleistung produzieren und einspeisen. Das heißt, im Normalfall entstehen keine oder nur geringe Abregelungsverluste. Wird ein Teil der eigenen Stromproduktion selbst verbraucht (oder zunächst zwischengespeichert), kann der Verlust verringert werden. Die erweiterte Einspeisebegrenzung, die das Förderprogramm vorgibt, soll die Belastungen der Verteilnetze vermindern, die Photovoltaikanlagen in Spitzenlastzeiten – also wenn viel Sonne scheint – verursachen. Die Einspeisebegrenzung von 50 Prozent im Förderprogramm ergibt sich aus dem netzdienlichen Betrieb der Anlage, sodass das Stromnetz entlastet wird.
Ein vorausschauendes, prognosebasiertes Batteriemanagementsystem kann die möglichen auftretenden Abregelungsverluste bei nahezu gleichbleibender Eigenversorgung minimieren.
Nein, unter der Bedingung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Errichtet der Zuwendungsempfänger zusätzlich zu einem bereits geförderten Vorhaben, für das eine Wirkleistungsbegrenzung auf 50 beziehungsweise 60 Prozent der installierten Leistung besteht, ein weiteres Vorhaben im Rahmen des neuen Förderprogramms, kann auf die Wirkleistungsbegrenzung des ersten geförderten Vorhabens verzichtet werden. In diesem Fall muss aber eine technische Einrichtung installiert werden, die die Pflicht nach Paragraf 9 Absatz 2 Satz 2 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllt und so die Einspeiseleistung beider installierter Photovoltaikanlagen geregelt werden kann.
Monitoring
Ja, eine erneutes „Speichermonitoring“ ist angedacht. Dazu muss nach der Installation des Photovoltaik-Batteriespeichersystems der Registrierungsnachweis mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden.
Nähere Informationen zur Registrierung werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.