Mit dem Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ wollen wir den Bau von zusätzlichen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) anreizen und die Belastung der Verteilnetze senken. Die Neuauflage des Förderprogramms ist Bestandteil des Maßnahmenpakets „Zukunftsland BW – Stärker aus der Krise“, welches wirtschaftliche Einbrüche aufgrund der Corona-Pandemie abfedern und die heimische Wirtschaft wieder in Schwung bringen soll.
Wir fördern die Investition in einen stationären, netzdienlichen Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage.
Es werden sowohl „Heimspeicher“ in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage mit bis zu einschließlich 30 Kilowatt Peak (kWp) Leistung als auch „Gewerbespeicher“ in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage mit mehr als 30 Kilowatt Peak Leistung gefördert.
Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein System begrenzt. Es werden nur stationäre Batteriespeichersysteme in Baden-Württemberg gefördert. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Auch die Photovoltaikanlage, die zusammen mit dem Batteriespeicher betrieben wird, muss in Baden-Württemberg errichtet werden.
Zuwendungsberechtigt sind
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) und
- Landwirte,
die den mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen.
Die Förderung wird pro Batteriespeicher in Euro je Kilowattstunde (kWh) nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers als Investitionszuschuss gewährt, ist jedoch auf maximal 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems begrenzt. Die Investitionen in eine Photovoltaikanlage werden hierbei nicht berücksichtigt.
Speicher mit Photovoltaik-Anlage mit bis zu einschließlich 30 Kilowatt peak
200 Euro/Kilowattstunde
Es werden nur Batteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens zwei Kilowattstunden gefördert. Dies entspricht einem minimalen Zuschuss von 400 Euro. Wenn ein Speicher eine größere Speicherkapazität als zwei Kilowattstunden besitzt, ist der Zuschuss entsprechend höher.
Speicher mit Photovoltaik-Anlage mit mehr als 30 Kilowatt peak
300 Euro/Kilowattstunde
Wenn die installierte Leistung der neuen Photovoltaik-Anlage mehr als 30 Kilowatt Peak beträgt, wird ein Zuschuss von 300 Euro je Kilowattstunde Speicherkapazität des Batteriespeichers gewährt. Die maximale Förderhöhe liegt bei 45.000 Euro, welche einer Speicherkapazität von 150 Kilowattstunden entspricht.
Bonus
- Elektromobilität: Für einen netzdienlichen/lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt wird zusätzlich ein einmaliger Bonus in Höhe von 500 Euro gewährt.
- Photovoltaikanlagen über 100 Kilowatt peak: Vorhabensplanungsleistungen für Photovoltaikanlagen über 100 Kilowatt peak installierter Leistung fördern wir einmalig mit 2.500 Euro.
Die Boni werden über die maximale Förderhöhe hinaus gewährt.
Mindestinstallationsverhältnis
Die Förderung wird nur bis zu der Höhe gewährt, bei der das Verhältnis von Photovoltaikanlagengröße zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 Kilowatt peak der neu zu errichtenden Photovoltaikanlage je 1 Kilowattstunde des Batteriespeichers beträgt. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität ist nicht förderfähig.
Wenn in einem Fördervorhaben mit der Installation einer Photovoltaikanlage und eines Speichers zusätzlich ein neuer lastmanagementfähiger Elektrofahrzeugladepunkt und/oder eine neue Wärmepumpe installiert wird/werden, kann vom Mindestinstallationsverhältnis abgewichen werden. Voraussetzung für die Förderung des Batteriespeichers ist hier, dass je geförderter Kilowattstunde Kapazität des Batteriespeichers mindestens 0,5 Kilowatt peak an Photovoltaikleistung installiert werden.
Technische Anforderungen
- Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt beträgt bei Photovoltaikanlagen mit bis zu einschließlich 25 Kilowatt peak Leistung 50 Prozent der installierten Leistung der Photovoltaikanlage. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage, mindestens aber für 20 Jahre, und erstreckt sich damit auch auf einen eventuellen Weiterbetrieb der Photovoltaikanlage nach Außerbetriebnahme des Speichersystems. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf seine Kosten zu ermöglichen.
Sind Photovoltaikanlagen < 25 Kilowatt peak mit technischen Einrichtungen ausgestattet, die die Pflicht nach Paragraf 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllen, entfällt die Wirkleistungsbegrenzung dieser Verwaltungsvorschrift auf 50 Prozent der installierten Leistung bei Photovoltaikanlagen < 25 Kilowatt peak).
- Die Wechselrichter der im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Systeme verfügen
a) über eine geeignete elektronische und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung, durch die eine Neueinstellung der Kennlinien für die Wirk- und Blindleistung in Abhängigkeit von den Netzparametern Spannung und Frequenz bei Bedarf möglich ist und
b) über eine geeignete und offen gelegte Schnittstelle zur Fernsteuerung.
Ein Eingriff in das System des Anlagenbetreibers über diese Schnittstellen bedarf seiner Zustimmung.
- Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher sind durch die geförderten Anlagen einzuhalten. Hierzu gehört die VDE-AR-N 4105 („Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“) mit den Ergänzungen und Hinweisen des VDE FNN bezüglich Speicher, insbesondere der FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“.
- Die elektronischen Schnittstellen des Batteriemanagementsystems und die verwendeten Protokolle sind zum Zweck der Kompatibilität mit Austauschbatterien des gleichen oder anderer Hersteller offenzulegen.
- Für die Batterien des Batteriespeichersystems liegt eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Hierbei wird bei Defekt der Batterien der Zeitwert der Batterien ersetzt. Der Zeitwert berechnet sich anhand einer über den Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme linear angenommenen jährlichen Abschreibung. Die Zeitwertersatzgarantie ist vom Verkäufer dem Käufer des Batteriesystems gegenüber zu garantieren oder über eine geeignete Versicherungslösung, deren Kosten der Verkäufer trägt, zu gewährleisten. Weitergehende Garantieerklärungen der Zwischenhändler beziehungsweise Hersteller können abgegeben werden.
- Der sichere Betrieb des Batteriespeichersystems und der Batterie ist durch die Einhaltung entsprechender Normen zu gewährleisten. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen. Darüber hinaus wird dem Antragsteller empfohlen, versicherungsrechtliche Konsequenzen zu prüfen.
- Ein prognosebasiertes Batteriemanagementsystem im Sinne der Nummer 3.1.6 der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm ist verpflichtende Fördervoraussetzung für Vorhaben mit Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zehn Kilowatt peak.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die erforderlichen Anlagen sind elektronisch unter der E-Mail-Adresse pv-speicher@l-bank.de einzureichen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular bei der L-Bank zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung bei der L-Bank ab 1. April 2021 möglich ist. Mit Maßnahmen darf auf eigenes Risiko bereits nach Antragstellung begonnen werden.
Förderunschädlich ist es außerdem, wenn Maßnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 begonnen wurden und spätestens bis 1. Juli 2021 ein Antrag gestellt wird. Nach Fertigstellung eines Vorhabens ist keine Antragstellung mehr möglich. Ein Vorhaben gilt als fertig gestellt, sobald die mit dem Vorhaben installierte PV-Anlage an das Stromverteilnetz angeschlossen wurde. Nachdem ein Antrag bei der L-Bank gestellt wurde, darf die PV-Anlage an das Stromverteilnetz angeschlossen werden.
Für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurden, ist keine rückwirkende Förderung möglich.
Das bewilligte Projekt ist binnen neun Monaten umzusetzen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Hierfür ist das bei der L-Bank bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und bei der L-Bank unter der E-Mail-Adresse pv-speicher@l-bank.de elektronisch einzureichen.
Informationen zum Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ sowie zu den Förderbedingungen finden Sie unter www.l-bank.de/pv-speicher. Ab 1. April 2021 stehen dort Antragsformulare zur Verfügung.
Fragen zur Antragstellung richten Sie bitte an die L-Bank:
Für die Neuauflage des Förderprogramms ist erneut ein „Speichermonitoring“ angedacht.
Antragstellende verpflichten sich, an dem Monitoring für die geförderten Batteriespeichersysteme mitzuwirken. Dazu müssen Antragstellende das kombinierte Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem im Rahmen der Inbetriebnahme bei einem Monitoring-Portal registrieren und ausschließlich zum Zweck der anonymisierten wissenschaftlichen Analyse notwendige Daten der Nutzung des kombinierten Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystems zur Verfügung stellen.
Nähere Informationen zur Registrierung werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
Fragen und Antworten zum neuaufgelegten Förderprogramm
Hier haben wir die häufig gestellten Fragen zum neuaufgelegten Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ für Sie gesammelt und beantwortet.