Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 S. 4 BauGB, gemeinsamer Flächennutzungs-plan oder Planungsverband
Dies hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ein Zusammenschluss kann sich beispielsweise anbieten für Gemeinden, deren windhöffige Standorte nahe der Gemarkungsgrenze zu einer oder mehreren Nachbargemeinden liegen. Aber auch ohne eine Kooperationsform nach §§ 204 f. BauGB sind gem. § 2 Abs. 2 BauGB die Planungen an diesen Standorten mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
Eine Kooperation mehrerer Gemeinden kann im Einzelfall auch dazu führen, dass im Gebiet einer der beteiligten Gemeinden – im Hinblick auf die Konzentrationszonen auf anderen Gemarkungen – keine Konzentrationsflächen ausgewiesen werden (vgl. Frage Nr. 5).
Interkommunale Zusammenarbeit bei der Konzentrationsplanung
Im Allgemeinen ist eine interkommunale Zusammenarbeit bei der Konzentrationsplanung sinnvoll, soweit ein gemeindeübergreifender Ausgleich der unterschiedlichen Belange sachgerecht erscheint, weil die Auswirkungen der vorgesehenen Windkraftstandorte – im Hinblick auf Landschaftsbild, Lärm, Schattenwurf etc. – über die Gemarkungsgrenzen hinausgehen und die dortige Bauleitplanung beeinflussen. Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings auch, dass eine vereinbarte oder gemeinsame Flächennutzungsplanung grundsätzlich nicht von einer der beteiligten Gemeinden allein ohne Zustimmung der anderen beteiligten Gemeinden geändert oder aufgehoben werden kann.