Biosphärengebiete sind – wie alle von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) anerkannten Biosphärenreservate – in Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen gegliedert.
Kernzone
Kernzonen unterliegen dabei dem gleich strengen Schutz wie Naturschutzgebiete. Für die Ebene der Regionalplanung wird zusätzlich im Windenergieerlass die Einhaltung eines Schutzabstands von 200 m um die Kernzonen empfohlen.
Pflegezone
In der Pflegezone können laut Windenergieerlass im Wege der Befreiung nur singuläre, keine großflächigen Eingriffe zugelassen werden. Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben und wird dies unter Beteiligung der Naturschutzbehörde festgestellt, kann eine Planung von Windkraftstandorten in der Pflegezone erfolgen („Planung in die Befreiungslage hinein“). Eine großflächige Inanspruchnahme der Pflegezone durch Windenergienutzung (Windparks) ist deswegen auszuschließen, weil hierfür eine Änderung der Biosphärengebietsverordnung erforderlich wäre, die – sofern an dem UNESCO-Status festgehalten werden soll – einen sehr aufwendigen Neuantrag auf Anerkennung bei der UNESCO erforderlich machen würde. Zudem bestünde dabei das Risiko, dass der UNESCO-Status nicht aufrechterhalten werden kann.
Entwicklungszone
Demgegenüber bestehen in den Entwicklungszonen nach dem Windenergieerlass grundsätzlich keine besonderen Vorgaben für die Planung von Windenergieanlagen.