Nein. Das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept muss in Bezug auf die Windenergienutzung vorliegen. Die Nutzung anderer erneuerbarer Energien kann daher nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich daraus, dass der planerische Ausschluss privilegierter Windenergieanlagen im Außenbereich nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die Windenergieanlagen an anderer Stelle im Plangebiet durchsetzen.
Eine Verdrängung von Windenergieanlagen aus dem Außenbereich mit der Begründung, bei anderen erneuerbaren Energien würden bereits hohe Erzeugungsanteile nachgewiesen, ließe sich mit der grundsätzlichen Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht vereinbaren.