Die Kulturlandschaft Baden-Württembergs mit dem Landschaftsbild, das im Hinblick auf seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie auf seinen Erholungswert bewahrt werden soll, ist ein wichtiges Schutzgut und naturschutzrechtlich verankert.
Im Vergleich mit Nordrhein-Westfalen, das flächenmäßig geringfügig kleiner als Baden-Württemberg ist, sieht man beispielsweise, dass dort bereits heute deutlich mehr Anlagen (Ende 2011: 2.881 Windenergieanlagen) in Betrieb sind, als es für Baden-Württemberg für das Jahr 2050 mit 2.500 Windenergieanlagen vorgesehen ist. Aufgrund der großen technischen Weiterentwicklung der Windenergieanlagen besteht nunmehr der Vorteil, den gleichen Energieertrag mit weit weniger Anlagen zu generieren.
Ohne Frage wird der Umbau des Energiesystems im Zuge der Energiewende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben. Windenergieanlagen haben schon allein wegen ihrer Größe zwangsläufig eine herausgehobene Stellung. Gerade aus diesem Grund haben sich sowohl die jetzige Landesregierung als auch bereits die Vorgängerregierung zur Sichtbarkeit der Anlagen bekannt.
Energiewende so landschaftsverträglich wie möglich gestalten
Damit die Energiewende so landschaftsverträglich wie möglich ausgestaltet wird, sind im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung und der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen die Belange des Landschaftsbildes sorgfältig mit den Belangen des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien und allen anderen berührten Belangen abzuwägen. Gewichtige Belange des Landschaftsbilds können demnach vorliegen, wenn die Standorte für Windenergieanlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen würden.
Handelt es sich bei den betroffenen Flächen um besonders windhöffige Standorte, müssen die Belange des Landschaftsbildes allerdings entsprechend gewichtig sein, um sich gegen die mit der Windenergienutzung verfolgten Belange des Klimaschutzes und des Aufbaus einer regenerativen Energieversorgung durchsetzen zu können. Denn Windenergieanlagen sind ortsgebunden: Sie können nur an bestimmten Standorten wirtschaftlich betrieben werden.
Welche Belange sich durchsetzen, kann nur aufgrund einer Abwägung aller Belange im Einzelfall ermittelt werden. Erfolgt bei Zulassung einer Windenergieanlage im Außenbereich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, ist diese in der Regel durch Zahlung eines Ersatzgeldes zu kompensieren. Wird bei einer als privilegierte Anlage im Außenbereich zugelassenen Windenergieanlage der Anlagenbetrieb dauerhaft aufgegeben, muss die Windenergieanlage kraft einer gesetzlichen Rückbauverpflichtung vollständig zurückgebaut und die Bodenversiegelung beseitigt werden.