Fragen und Antworten

Wie werden Vögel und Fledermäuse bei der Planung von Windenergieanlagen geschützt?

Auf Grund artspezifischer Unterschiede in Verhalten und Ökologie können windkraftempfindliche und nicht windkraftempfindliche Arten unterschieden werden. Bislang wurden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW ) 24 Vogelarten und Vogelartengruppen und 18 Fledermausarten in Baden-Württemberg als windkraftempfindliche Arten identifiziert.

Solche windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten können insbesondere durch Kollisionen mit den sich drehenden Rotorblättern einer Windenergieanlage gefährdet sein. Zudem kann bei bestimmten Vogelarten eine Scheuchwirkung bzw. ein Meideverhalten in Betracht kommen, während es hierfür bislang bei Fledermäusen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte gibt. Wie bei anderen Vorhaben (zum Beispiel Straßenbau) kann es schließlich durch den Bau von Windenergieanlagen zu Auswirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Dies ist besonders bei Waldstandorten zu beachten.

Gefahren durch sorgfältige Standortwahl vermeiden

Gefahren für windkraftempfindliche Vogel- und Fledermausarten können in der Regel durch eine sorgfältige Standortwahl vermieden werden. Für Fledermäuse kann das Kollisionsrisiko zudem durch zeitweise Abschaltung der Windenergieanlagen wirksam vermindert werden. Die Vereinbarkeit zwischen der Windenergienutzung und dem Artenschutz stellen Planungs- und Genehmigungsverfahren sicher. Ziel einer Planung ist es besonders gute und gleichzeitig möglichst konfliktarme Standorte für die Windenergienutzung auszuweisen. Bei der Festlegung von Standorten im Wege der Bauleitplanung ebenso wie im Genehmigungsverfahren wird durch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sichergestellt, dass die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes eingehalten werden.

Bundesnaturschutzgesetz: Schutz für europäische Vogelarten und Fledermäuse

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz wird für die europäischen Vogelarten sowie für die im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aufgelistete Arten (alle in Baden-Württemberg auftretenden Fledermausarten) ein Tötungs-, Störungs- sowie Schädigungsverbot normiert. Nach der Rechtsprechung muss das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch das Vorhaben für die betroffene Art im Vergleich zum allgemeinen Risiko signifikant erhöht sein.

Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden.

Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich und damit die zufällige Tötung einzelner Individuen reichen nicht aus. Vielmehr sind zum Beispiel regelmäßige Aufenthalte nachzuweisen, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen. Ob ein signifikant erhöhtes Risiko vorliegt, ist jeweils im Einzelfall in Bezug auf die Lage der Windenergieanlage, die jeweiligen Artvorkommen und die typischen Verhaltensweisen der Arten zu klären.

Abstände zu Brut- beziehungsweise Fortpflanzungsstätten

Zur Gewährleistung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens werden in der Regel entsprechende Abstände einer Windenergieanlage zur Brutstätte bzw. Fortpflanzungsstätte oder Vermeidungsmaßnahmen (zum Beispiel Abschaltalgorithmus) maßgeblich sein. Nach den fachlichen Hinweisen für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen und den Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zum Beispiel bei dem in Baden-Württemberg verbreiteten Rotmilan (Milvus milvus) grundsätzlich von einem Mindestabstand für Windenergieanlagen von einem Kilometer zu einem Horst auszugehen. Die Hinweise der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ergänzen den Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012.

Windenergieanlagen können jedoch auch innerhalb des entsprechenden Abstands zur Fortpflanzungsstätte möglich sein, wenn eine Untersuchung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore ergibt, dass die Flugbewegungen vorwiegend weg vom jeweiligen Standort der Windenergieanlage erfolgen. Beispielsweise kann es Fälle geben, wo sich zwar ein Horst einer windenergieempfindlichen Vogelart im Wald und somit ggf. im Umfeld von einer Windenergieanlage befindet, die Nahrungssuche aber in offener Landschaft außerhalb des Waldes stattfindet. In diesem Fall kann nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko gesprochen werden. Näheres hierzu findet sich in den Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Winenergieanlagen und den Hinweisen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen.

Insgesamt wird durch die Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sichergestellt, dass der Ausbau der Windenergie an naturschutzverträglichen Standorten erfolgt. Auch die Naturschutzverbände BUND und NABU in Baden-Württemberg beispielsweise befürworten einen naturverträglichen Ausbau der Windenergie.