Beim Betrieb von Windenergieanlagen werden Geräuschemissionen vorwiegend durch die Rotorblätter verursacht. Dies geschieht durch die Umströmung der Blattspitzen, durch das Profil im Allgemeinen und beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Turm. Dagegen sind mechanische Geräusche aus dem Bereich des Antriebsstranges bei den heutigen Windenergieanlagen durch eine bessere Schallisolierung, geräuschoptimierte Verzahnung von Getrieben bzw. den Verzicht auf Getriebe sowie Schallentkopplungsmaßnahmen auch schon im unmittelbaren Umfeld der Anlage kaum noch hörbar. Um schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen zu vermeiden, sind entsprechende Abstände erforderlich, da der Schall mit zunehmender Entfernung von der Schallquelle abnimmt und über weitere Strecken nicht mehr wahrnehmbar ist.
Vorsorgeabstand zu Wohngebieten
Aus Lärmschutzgründen soll nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 bei der Regionalplanung ein planerischer Vorsorgeabstand von 700 Meter zu Gebieten eingehalten werden, in denen das Wohnen nicht nur ausnahmsweise zulässig ist. Für die Flächennutzungsplanung wird als Orientierungsrahmen ein Vorsorgeabstand von 700 Meter zu Wohngebieten empfohlen. Von diesem pauschalierten Abstand können die Kommunen im Einzelfall aufgrund einer eigenständigen gebietsbezogenen Bewertung nach oben oder unten abweichen. Bei einem geringeren Abstand als 700 Meter zu Wohngebieten muss allerdings belegt sein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in den angrenzenden Wohngebieten dennoch eingehalten werden können.
Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen von einem konkreten Vorhaben ausgehen, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der bundesweit geltenden und für die Behörden verbindlichen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Anlage(n), der Anzahl zum Beispiel in einem Windpark und der Ausbreitungsbedingungen in jedem Einzelfall zu prüfen.
Die Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm legt Immissionsrichtwerte zum Beispiel für Dorf-, Mischgebiete sowie Wohngebiete fest, die nicht überschritten werden dürfen. Hieraus folgt zwangsläufig, dass in der Praxis gewisse Abstände zwischen Windenergieanlagen und schutzwürdiger Bebauung erforderlich sind. Bei einem Abstand von 700 Meter können die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in Gebieten mit Wohnbebauung üblicherweise eingehalten werden.
Bei der Beurteilung sind die für die Nacht geltenden, strengeren Immissionsrichtwerte maßgeblich, da Windenergieanlagen im Regelfall auch nachts arbeiten. Im Vorfeld der Anlagenerrichtung muss der Anlagenbetreiber durch eine Lärmimmissionsprognose nachweisen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte eingehalten werden. Zusätzlich kann die zuständige Genehmigungsbehörde nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage vom Betreiber eine Abnahmemessung zur Überprüfung der Lärmimmissionsprognose verlangen.