EWärmeG 2015

Was ist neu im EWärmeG 2015?

  • Der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien bei der Erneuerung Ihrer Heizungsanlage steigt von 10 auf 15 Prozent und außerdem gilt das EWärmeG ab 1. Juli auch für Nichtwohngebäude.
  • Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet. 
  • Die Erfüllungsoptionen „Biogas“ und „Bioöl“ sind nur noch Teilerfüllungsoptionen und es werden höhere Anforderungen an diese gestellt. Darüber hinaus kann erstmals ein gebäudeindividueller, energetischer Sanierungsfahrplan erstellt und angerechnet werden. 
  • Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend dem Wohnen und schließen  auch Heime ein. Nichtwohngebäude sind somit alle Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Hierzu gehören zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Ladengeschäfte oder Schulen und Kindergärten. Ausgenommen sind zum Beispiel Gebäude kleiner 50 Quadratmeter, auf weniger als 12 Grad Celsius beheizte oder provisorische Gebäude, Kirchen sowie Hallen, die überwiegend der Fertigung, Produktion, Montage oder Lagerung dienen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt. 
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