In den Kommunen, die bereits einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben, bedarf es eines gesonderten Beschlusses, der dem Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht nach Paragraf 71 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Wärme bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits bebauten Umfeld verbindlich macht (Paragraf 71 Absatz 8 Gebäudeenergiegesetz (GEG). Umgangssprachlich gesagt, wird die 65 Prozent-Pflicht damit „scharfgeschaltet“.
Solange ein solcher gesonderter Beschluss in der jeweiligen Gemeinde noch nicht gefasst ist, gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Bestandsgebäude weiterhin (bis spätestens Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unabhängig von einer gemeindlichen Entscheidung auch für den Bestand greift). Die landesrechtliche Regelung bleibt bestehen, sodass nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden zumindest 15 Prozent erneuerbare Wärme oder Ersatzmaßnahmen genutzt werden müssen. Damit wird die im Land seit langem bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme ohne Unterbrechung fortgeführt.
Die Erfüllungsoptionen des EWärmeG sind teilweise andere als die des GEG: Beispielsweise sind ein Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, eine Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung Erfüllungsoptionen des EWärmeG, werden aber im GEG nicht zur (teilweisen) Erfüllung der 65 Prozent-Regel anerkannt.
Deswegen folgender wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, dann prüfen Sie bitte, ob diese nicht nur kurzfristig das EWärmeG, sondern auch langfristig das GEG erfüllt. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Energieberater, Ihrer regionalen Energieagentur vor Ort oder „Zukunft Altbau“ beraten.
Das EWärmeG ist ein wichtiges Instrument, um erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung in ältere Gebäude zu bringen und die Energieeffizienz zu erhöhen. Es trägt dazu bei, dass wir unseren CO2-Ausstoß verringern und macht uns zugleich vom Import fossiler Energieträger unabhängiger. Das EWärmeG ist – neben anderen Initiativen der Landesregierung wie demKlimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz oder demKlima-Maßnahmen-Register – ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele.
Das EWärmeG verlangt einen Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Energie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung des Gebäudes (bisher 10 Prozent). Die Pflicht entsteht, wenn eine Zentralheizung erneuert wird, das heißt wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Gleiches gilt, wenn erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird.
Zur Erfüllung dieser Pflicht bietet das EWärmeG zahlreiche Maßnahmen an, so zum Beispiel
- die relativ kostengünstige Beimischung von Bioöl oder Biogas zum fossilen Brennstoff,
- die Installation einer Solarthermieanlage oder
- den Einbau einer Holzpelletheizung.
Dazu gibt es optional eine Reihe von Ersatzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Dämmung der Kellerdecke. Weitere Informationen finden Sie unter der Frage „Welche Möglichkeiten der Erfüllung soll es für Wohngebäude geben?”.
Das novellierte EWärmeG betrifft grundsätzlich alle Eigentümer von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und die über eine Wohn- bzw. Nettogrundfläche von über 50 Quadratmeter verfügen. Für Nichtwohngebäude sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen, die aus dem Bundesgesetz EEWärmeG übernommen wurden.
Für Neubauten (nach dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude) gilt ausschließlich das Bundesgesetz. Die Pflicht entfällt, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Darüber hinaus kann auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit werden, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Zuständig sind weiterhin die unteren Baurechtsbehörden vor Ort. Der Gebäudeeigentümer muss nachweisen, dass er zur Erfüllung der Nutzungspflicht geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen ergriffen hat. Die Eignung ist durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber zu bestätigen. Der Nachweis ist maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage bei der Baurechtsbehörde vorzulegen. Aktualisierte Nachweisvordrucke werden zur Verfügung gestellt werden. Für Verstöße kann auch ein Bußgeld verhängt werden.