: Hinweis
Aufgrund der Gesetzesänderung vom 7. Februar 2023 werden die Fragen und Antworten, die Merkblätter, die Hinweise zur Anrechenbarkeit von Wärmepumpen und das Nachweisformular zur Vorlage bei der unteren Baurechtsbehörde derzeit überarbeitet.
Das EWärmeG ist ein wichtiges Instrument, um erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung in ältere Gebäude zu bringen und die Energieeffizienz zu erhöhen. Es trägt dazu bei, dass wir unseren CO2-Ausstoß verringern und macht uns zugleich vom Import fossiler Energieträger unabhängiger. Das EWärmeG ist – neben anderen Initiativen der Landesregierung wie demKlimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz oder demKlima-Maßnahmen-Register – ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele.
Das EWärmeG verlangt einen Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Energie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung des Gebäudes (bisher 10 Prozent). Die Pflicht entsteht, wenn eine Zentralheizung erneuert wird, das heißt wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Gleiches gilt, wenn erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird.
Zur Erfüllung dieser Pflicht bietet das EWärmeG zahlreiche Maßnahmen an, so zum Beispiel
- die relativ kostengünstige Beimischung von Bioöl oder Biogas zum fossilen Brennstoff,
- die Installation einer Solarthermieanlage oder
- den Einbau einer Holzpelletheizung.
Dazu gibt es optional eine Reihe von Ersatzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Dämmung der Kellerdecke. Weitere Informationen finden Sie unter der Frage „Welche Möglichkeiten der Erfüllung soll es für Wohngebäude geben?”.
Das novellierte EWärmeG betrifft grundsätzlich alle Eigentümer von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und die über eine Wohn- bzw. Nettogrundfläche von über 50 Quadratmeter verfügen. Für Nichtwohngebäude sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen, die aus dem Bundesgesetz EEWärmeG übernommen wurden.
Für Neubauten (nach dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude) gilt ausschließlich das Bundesgesetz. Die Pflicht entfällt, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Darüber hinaus kann auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit werden, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Neben dem Einsatz von erneuerbaren Energien sind auch Dämm- und Effizienzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht anerkannt. Auch ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan kann anteilig angerechnet werden. Die Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen ist möglich.
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Grafische Übersicht – Erfüllungsoptionen für Wohngebäude [PDF; 06/15; 213 KB; nicht barrierefrei]
Auch im Nichtwohngebäude kann die Nutzungspflicht neben dem Einsatz von erneuerbaren Energien über Dämm- oder Effizienzmaßnahmen erfüllt werden. Einzelraumfeuerungen werden nicht anerkannt. Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan gilt als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht. Auch eine Erfüllung über eine Wärmerückgewinnungsanlage oder die Abwärmenutzung ist möglich.
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Zuständig sind weiterhin die unteren Baurechtsbehörden vor Ort. Der Gebäudeeigentümer muss nachweisen, dass er zur Erfüllung der Nutzungspflicht geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen ergriffen hat. Die Eignung ist durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber zu bestätigen. Der Nachweis ist maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage bei der Baurechtsbehörde vorzulegen. Aktualisierte Nachweisvordrucke werden zur Verfügung gestellt werden. Für Verstöße kann auch ein Bußgeld verhängt werden.