Nach Paragraf 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es Ziel des Naturschutzes in Deutschland Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten.
Ein Blick auf die abwechslungsreiche Kulturlandschaft in Baden-Württemberg mit ihrer Vielfalt an Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten und ihrer Funktion als Erholungsraum für die Menschen zeigt, dass wir auf einem guten Weg sind. Schließlich gehört die Erhaltung des Natur- und Kulturerbes zu den vorrangigen gesellschaftspolitischen Aufgaben. Um die Natur auch über Landesgrenzen hinweg zu schützen, gelten viele Richtlinien des Naturschutzrechtes auf europäischer oder nationaler Ebene.
Die Europäische Union hat seit langem versucht, das europäische Umweltrecht zu vereinheitlichen. Hierzu hat sie insbesondere für den Artenschutz Richtlinien erlassen, die die Mitgliedstaaten in nationale Gesetze umsetzen müssen. Darunter fällt beispielsweise die Vogelschutz-Richtlinie von 1972 (79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten) und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992 (92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie). Beide Richtlinien werden mit der Ausweisung von Natura 2000-Gebieten zusammengeführt.
Darüber hinaus hat die Europäische Union insbesondere den Handel und den Import und Export von wildlebenden Tieren und Pflanzen reglementiert (EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 des Rates vom 09. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere und Pflanzen durch Überwachung des Handels). Nicht zuletzt werden damit die völkerrechtlich vereinbarten Handelsbeschränkungen zum Schutz bedrohter Arten, wie zum Beispiel das Washingtoner Artenschutzabkommen umgesetzt.
Weitere Informationen
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg: EG-Vogelschutzrichtlinie
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Gesetze der Europäischen Union: EG-Artenschutzverordnung
CITES: Washingtoner Artenschutzabkommen
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 19. Juni 2009 das Naturschutzrecht novelliert. Das neue Bundesnaturschutzgesetz ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Damit existiert erstmalig ein unmittelbar und bundeseinheitlich geltendes Gesetz für den Naturschutz, das in weiten Teilen das Naturschutzrecht der Länder außer Kraft setzt und zu zahlreichen Änderungen in der bisherigen Rechtslage geführt hat. Neben einer neuen Akzentuierung in den Zielen beinhaltet das Gesetz vor allem Neuerungen bei der Eingriffsregelung, aber auch im Artenschutz.
Weitere Informationen
Gesetze des Bundes im Internet: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Das erste baden-württembergische Naturschutzgesetz von 1975 hat Pionierarbeit für das Bundesnaturschutzgesetz von 1976 geleistet. Durch das Biotopschutzgesetz von 1992 und das neue Naturschutzgesetz von 2005 kamen viele neue Aspekte hinzu. Viele der neuen Ideen sind später in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen worden.
Da durch das Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes aber auch Teile der landesrechtlichen Regelungen des Naturschutzgesetzes von 2005 verdrängt wurden, ist eine Novellierung des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes zur Erhaltung der landesrechtlichen Standards notwendig geworden. Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 ist am 14. Juli 2015 (Gesetzblatt Seite 585) in Kraft getreten.
Die amtliche Gesetzesbegründung befindet sich in der Landtagsdrucksache Nummer 15/6886 [PDF] auf den Seiten 80 folgende. Aufgrund des so genannten Abweichungsrechts der Länder infolge der Föderalismusreform ergänzen sich die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetz und des neuen Naturschutzgesetzes teilweise, weshalb die beiden Gesetzeswerke gemeinsam zu lesen sind.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. November 2017 (Gesetzblatt 597), das am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten ist, wurde das Naturschutzgesetz von 2015 in einigen Regelungen geändert. Neben notwendigen Anpassungen insbesondere bei den Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden wurden die Verfahren zur Schutzgebietsausweisung der Naturschutzbehörden hinsichtlich der Anhörung, Bekanntmachung, Auslegung, Verkündung und Ersatzverkündung vereinfacht und im Sinne der Digitalisierung modernisiert. Die amtliche Gesetzesbegründung des Änderungsgesetzes befindet sich in der Landtagsdrucksache Nummer 16/2742 [PDF] auf den Seiten 24 folgende.
Die jüngste Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes hat die Stärkung der Biodiversität zum Ziel – sowohl die biologische Vielfalt als auch die zu ihrem Erhalt unverzichtbare bäuerliche Landwirtschaft im Land. Diese Gesetzesnovelle ist 31. Juli 2020 in Kraft getreten. Sie geht auf die Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ zurück.