Abfallrechtliche Überwachung

Nachweisverordnung

Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 2298) wurde das Nachweisrecht grundlegend novelliert. Die novellierte Nachweisverordnung – NachwV behält die Grundstrukturen des bisherigen Nachweisverfahrens im Wesentlichen bei. Danach findet bei gefährlichen Abfällen eine behördliche Vorabkontrolle über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung und hinsichtlich der durchgeführten Entsorgung statt. Soweit sich im Detail Abweichungen gegenüber der bisherigen Nachweisverordnung feststellen lassen, ist dies der Anpassung an europäisches Gemeinschaftsrecht, vor allem aber der Verfahrensverschlankung geschuldet. Die einzelnen Änderungen werden eingehend in der „Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht für das Land Baden-Württemberg“ kommentiert, die inzwischen in 2. Auflage vorliegt und auf dieser Seite zum Herunterladen bereit steht.

Elektronische Nachweisführung

Während die neue Nachweisverordnung die gewachsenen Verfahrensstrukturen demnach nur behutsam fortentwickelt, wurde die Verfahrensdurchführung mit der elektronischen Nachweisführung auf gänzlich neue Füße gestellt. Die elektronische Verfahrensabwicklung ist verpflichtend für alle am Verfahren Beteiligten. In Baden-Württemberg ist mit dem Vollzug der Nachweisverordnung (schwerpunktmäßig) die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) mit Sitz in Fellbach betraut. Auf ihrer Homepage informiert die Sonderabfallagentur über das Verfahren.

Die technische Errichtung des elektronischen Nachweisverfahrens wird von der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder) koordiniert und betreut.

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