Abfallwirtschaftliche Rahmenplanung

Andienungspflicht für gefährliche Abfälle

Um die Lenkungs- und Kontrollfunktion lückenlos ausüben zu können, sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg alle gefährlichen Abfälle zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg anfallen oder die in Baden-Württemberg entsorgt werden sollen, von ihren Erzeugern und Besitzern anzudienen. Die Ausgestaltung dieser Andienungspflicht ist in der baden-württembergischen Sonderabfallverordnung (SAbfVO) geregelt.

Für folgende Fallkonstellationen gelten Ausnahmen von der Andienungspflicht:

Es handelt sich um Kleinerzeuger mit nicht mehr als 2.000 Kilogramm Sonderabfall im Jahr. Der Abfall wird einem Entsorger überlassen, der selbst der Andienungspflicht unterliegt. Der Erzeuger überlässt seinen Abfall im Rahmen einer Sammelentsorgung einem Einsammler, der auch der Andienungspflicht unterliegt. Der Sonderabfall wird in einer betriebseigenen Anlage in Baden-Württemberg entsorgt, die bereits am 1. Januar 1996 betrieben wurde.

Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg weist die ihr angedienten Abfälle gemäß Paragraf 5 Paragraf 5 Sonderabfallverordnung der zentralen Einrichtung beziehungsweise sonstigen Entsorgungsanlagen zu.

Mit der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung macht das Land von der Möglichkeit Gebrauch, die Paragraf 17 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einräumt. Die Andienungspflicht und der mit ihr verbundene Zwang, diese zentralen Einrichtungen zu benutzen, ist Folge und Kehrseite der Verantwortung des Landes für eine gesicherte, ordnungsgemäße und umweltgerechte Beseitigung gefährlicher Abfälle. 

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