Planung, Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen werfen bei beteiligten Fachstellen, Behörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Investoren viele Fragen auf. Wir haben die wichtigsten für Sie gesammelt und beantwortet.
... Was ist unter harten und weichen Tabuzonen zu verstehen?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der abschnittsweisen Ausarbeitung eines Planungskonzepts und dabei insbesondere der Unterscheidung in harte und weiche Tabuzonen eine besondere Bedeutung für die bauleitplanerische Steuerung der Windenergienutzung zu:
Erster Arbeitsschritt
In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in harte und weiche Tabuzonen untergliedern. Bei harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind, weil ihr auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (zum Beispiel Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit).
Weiche Tabuzonen sind dagegen Bereiche, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vorneherein (nach abstrakten Kriterien) ausgeschlossen werden soll (zum Beispiel Puffer zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten). Anders als harte Tabuzonen sind weiche Tabuzonen der Abwägung zugänglich.
Die Gemeinde muss sich deshalb den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn auch dokumentieren. Die bloße Auflistung aller Tabuzonen - unabhängig davon, ob sie aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen ausscheiden - ist nicht ausreichend. Bei der Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen kann von der Gemeinde allerdings auch nicht mehr gefordert werden, als was sie „angemessenerweise“ leisten kann. Bei der Anwendung von weichen Tabuzonen muss die Gemeinde außerdem kenntlich machen, dass sie einen Bewertungsspielraum hat und die Gründe für ihre Wertung offen legen.
Zweiter Arbeitsschritt
In einem zweiten Arbeitsschritt sind bei den sog. Potenzialflächen, die nach dem Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, im Einzelfall die für und gegen die Nutzung der Fläche als Konzentrationszone sprechenden Belange gegeneinander abzuwägen (Einzelfallabwägung).
Dritter Arbeitsschritt
Als dritter Arbeitsschritt muss die Gemeinde prüfen, ob sie im Ergebnis mit ihrem Planungskonzept der Windkraft im Planungsraum substanziell Raum verschafft hat.
Prüfung des Planungsergebnisses
Ergibt sich bei dieser Prüfung, dass das Planungsergebnis der Windenergie nicht substanziell Raum verschafft, müssen in einem weiteren Arbeitsschritt die weichen Tabuzonen und die Potenzialflächen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterzogen werden. Die Gemeinde muss daraufhin ihr Auswahlkonzept ändern oder aber von einer Planung Abstand nehmen.
Bei der Festlegung von Siedlungsabständen ist zwischen harten und weichen Tabuzonen zu unterscheiden.
Abstandsflächen, die aus Gründen des Immissionsschutzes zur Verhinderung unzumutbarer Lärmimmissionen von Windenergieanlagen frei gehalten werden müssen, gehören zu den harten Tabuzonen. Demgegenüber sind die Abstandsflächen jenseits des immissionsschutzrechtlich gebotenen Minimums – im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen – den weichen Tabuzonen zuzurechnen.
Eine trennscharfe Abgrenzung der Abstände ist jedoch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht möglich, da der immissionsschutzrechtlich zur Einhaltung der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm zwingend erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von noch nicht bekannten Faktoren wie Leistung, Konstruktion, Höhe, Anlagentypus, Standort etc. abhängt.
Der kommunale Planungsträger kann deshalb (ausgehend von der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) eine Typisierung im Sinne einer Prognose vornehmen und den im Windenergieerlass aufgeführten Abstandswert von 700 Meter zu Wohngebieten als aus Gründen des Immissionsschutzes gebotenen Abstand zu Wohngebieten und damit insoweit als harte Tabuzone zugrunde legen.
Der kommunale Planungsträger muss somit zumindest annähernd quantifizieren, welche Bereiche als immissionsschutzrechtlich begründeter Mindestabstand und welche Bereiche als Vorsorgeabstand angesehen werden.
Ein rein vorsorglicher Abstand muss städtebaulich begründbar sein und die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebietstypen berücksichtigen. Außerdem gilt: Je weniger Konzentrationsflächen vorgesehen sind und je weiter der immissionsschutzrechtlich gebotene Abstand überschritten wird, desto höher ist der Rechtfertigungsbedarf für den kommunalen Planungsträger.
... nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Standorte im Plangebiet bestehen? Wird damit der Anforderung genüge getan, der Windenergie substanziell Raum einzuräumen?
Sind im gesamten Plangebiet keine für die Windenergienutzung geeigneten Flächen zu finden, dürfen keine Konzentrationszonen vorgesehen werden, weil nur über eine Positivplanung, die der Windenergienutzung substanziell Raum gewährt, eine planerische Steuerung mit Ausschlusswirkung erfolgen darf und andernfalls der Gesetzeszweck des Paragrafen 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch verfehlt würde. In diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch.
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... Konzentrationszonendarstellung?
Nein, die Kommunen sind nicht verpflichtet, sämtliche windhöffige Standorte auszuweisen, sofern sie im Ergebnis der Windenergie im Plangebiet substanziell Raum schaffen. Allerdings ist die Ausweisung von Konzentrationsflächen auch nur dann sachgerecht, wenn die Flächen windhöffig genug sind, um Windenergieanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Scheidet eine Nutzung der Flächen aus wirtschaftlichen Gründen offensichtlich aus, ist die Planung fehlerhaft.
Windhöffigkeit wesentliches Merkmal für den Ertrag
Die Windhöffigkeit ist das wesentliche Merkmal für den Ertrag und damit die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage. Wann die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreicht ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die im Windenergieerlass herangezogene Mindestertragsschwelle, der bis zum Jahr 2011 im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierte Referenzertragswert von 60 Prozent stellt einen Orientierungswert für die Kommunen dar, zumal die Wirtschaftlichkeit auch noch von anderen Faktoren wie zum Beispiel den Netzanschluss- und den Erschließungskosten oder von der Höhe der Pachtpreise abhängt.
Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Unter vorgenannten Faktoren kommt der Windhöffigkeit jedoch eine besonders große Bedeutung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit zu. Der Windatlas Baden-Württemberg bietet einen guten Überblick über die Windverteilung in Baden-Württemberg. Für die Regional- und Bauleitplanung stellt er nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg grundsätzlich eine hinreichend genaue Datengrundlage dar. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder einzelne Punkt exakt beschrieben und kleinräumige Einflüsse nur teilweise berücksichtigt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Windatlas einschließlich dazugehörigem Bericht sowie auf Kapitel 4.1 des Windenergieerlasses verwiesen.
Die Windhöffigkeit ist auch mit der ihr zukommenden Gewichtigkeit im Rahmen der Flächennutzungsplanung in die Abwägung mit den anderen berührten Belangen wie etwa den Belangen des Landschaftsbilds einzustellen. Je höher die Windhöffigkeit an dem geplanten Standort ist, desto stärker wiegen die für die Errichtung der Anlagen sprechenden Belange im Verhältnis zu den widerstreitenden Belangen. Umgekehrt: Je geringer die Windhöffigkeit an dem potenziellen Standort ist, desto stärker sind die entgegenstehenden Belange, wie etwa die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, zu gewichten.
Auch bei einer beabsichtigten Planung „in Befreiungslagen hinein“ zum Beispiel im Bereich von Landschaftsschutzgebieten spielt der zu erwartende Stromertrag der Anlagen eine Rolle, weil bei den dafür erforderlichen Befreiungsentscheidungen nach Paragraf 67 Absatz1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gegenübergestellt wird und ersteres wiederum um so schwerer wiegt, je größer der zu erwartende Nutzen ist.
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Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) Windatlas Baden-Württemberg Windenergieerlass: Leitlinie für Behörden, Kommunen und Bürger Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Ja. Denn das Gebot des „substanziell Raum Gebens“ und folglich auch die Ausschlusswirkung bezieht sich immer auf den gesamten, hier: gemeindeübergreifenden, Planungsraum. Entscheidend ist somit nicht, dass auf allen Gemarkungen der beteiligten Gemeinden Konzentrationszonen dargestellt werden, sondern dass im gemeinsamen Planungsraum insgesamt der Windkraft mit einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept substanziell Raum geben wird.
... Raumordnung) als Konzentrationszone darzustellen? Wie groß müsste in diesem Fall das Vorranggebiet sein, um dem Erfordernis der Rechtsprechung, „der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu schaffen“, gerecht zu werden?
Die im Planungsraum bestehenden regionalplanerischen Vorranggebiete sind als Ziele der Raumordnung verbindlich und daher grundsätzlich in eine Konzentrationszonendarstellung aufzunehmen.
Die Vorranggebiete sind in der Bauleitplanung zu respektieren und dort nur noch einer Feinsteuerung zugänglich. Der jeweiligen Bauleitplanung muss zudem in jedem Fall ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das durch die Abarbeitung der einzelnen, von der Rechtsprechung vorgegebenen Arbeitsschritte (Abzug der harten und weichen Tabuzonen, Einzelfallabwägung bei den sogenannten Potenzialflächen, Prüfung ob der Windenergie substanziell Raum geschaffen wurde, vergleiche hierzu im einzelnen Frage Nummer 1) entwickelt wurde.
Dabei haben die kommunalen Planungsträger insbesondere auch zu prüfen, ob sie mit der bloßen Übernahme der regionalplanerischen Vorranggebiete der Windenergie in ihrem Planungsraum substanziell Raum schaffen können, zumal die Regionalverbände einerseits und die kommunalen Planungsträger andererseits unterschiedliche Planungsräume zu betrachten haben.
Vom Ergebnis dieser Prüfungen hängt ab, ob die kommunalen Planungsträger außer den regionalplanerisch festgelegten Windstandorten zusätzliche Konzentrationszonen ausweisen müssen oder nicht. Eine schlichte „eins zu eins“-Übernahme der regionalplanerischen Vorranggebiete ohne eigene, weitere Prüfung wird den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht.
Wann noch der Windenergie im Planungsraum in substanzieller Weise Raum verschafft wird und wann anderenfalls eine unzulässige „Negativplanung“ vorliegt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum. Abstrakte Größenangaben (Größe der Konzentrationsfläche, Zahl der Anlagen, erzielbare Energiemenge, Anteil an den Zielvorgaben des Landes, Anteil am Plangebiet) sind – isoliert betrachtet – nach der Rechtsprechung als Kriterium ungeeignet.
Geeignet ist eine Gesamtbetrachtung, in die sowohl verschiedene Relationen (zum Beispiel die Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zum Plangebiet sowie im Vergleich zur Größe der Potenzialflächen) als auch andere Gesichtspunkte (Anzahl und Größe der Konzentrationsflächen, Anzahl der Anlagen und Energiemenge der Windenergieanlage, Gewicht der Ausschlusskriterien, Energiemenge im Hinblick auf Bundes-/Landesdurchschnitt etc.) als Kriterien einfließen.
Der Planungsträger darf auch das Verhältnis zwischen der Größe der Konzentrationsflächen und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen ergeben, als Indiz heranziehen. Je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger werden dabei die gegen eine weitere Ausweisung von Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein müssen.
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... Kriterien, wie etwa Abstände zu Siedlungen oder Schutzgebieten, ungeprüft „eins zu eins“ übernehmen?
Die schlichte, ungeprüfte „eins zu eins“-Übernahme der regionalplanerischen Kriterien führt regelmäßig zu einem abwägungsfehlerhaften Flächennutzungsplan und stellt daher keine geeignete Vorgehensweise dar. Die kommunalen Planungsträger haben vielmehr eigene, auf die örtlichen Gegebenheiten ihres Plangebiets individuell zugeschnittene Kriterien (insbesondere weiche Tabuzonen) zu bestimmen.
Im Ergebnis können diese auf Ebene der Bauleitplanung ermittelten Kriterien zwar mit den regionalplanerischen Kriterien gegebenenfalls übereinstimmen, allerdings müssen sie auch dann Ausfluss eigener, differenzierter Überlegungen der Gemeinde gewesen sein.
Auf der anderen Seite muss der kommunale Planungsträger bei seiner Planung auch beachten, dass die regionalplanerischen Vorranggebiete grundsätzlich zu respektieren sind und nicht ausgehöhlt werden dürfen.
... zulässig, trotz vieler windhöffiger Lagen nur wenige Konzentrationszonen auszuweisen mit der Begründung, in anderen erneuerbaren Energiebereichen (Biogas, Photovoltaik et cetera) bereits hohe Erzeugungsanteile nachweisen zu können?
Nein. Das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept muss in Bezug auf die Windenergienutzung vorliegen. Die Nutzung anderer erneuerbarer Energien kann daher nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich daraus, dass der planerische Ausschluss privilegierter Windenergieanlagen im Außenbereich nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die Windenergieanlagen an anderer Stelle im Plangebiet durchsetzen.
Eine Verdrängung von Windenergieanlagen aus dem Außenbereich mit der Begründung, bei anderen erneuerbaren Energien würden bereits hohe Erzeugungsanteile nachgewiesen, ließe sich mit der grundsätzlichen Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht vereinbaren.
... des früheren Landesplanungsgesetzes ihre Vorrang- und Ausschlussgebiete festlegten, jetzt noch gültig beziehungsweise entfalten sie ihre Ausschlusswirkung?
Ja. Die sogenannten Alt-Flächennutzungspläne (Alt-FNPe) zur Steuerung der Windkraftanlagen (Ausweisung von Standorten mit Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum) sind nicht unwirksam geworden, sondern sozusagen von den späteren regionalplanerischen Festlegungen „überlagert“ worden.
Auch wenn zwischen den im Alt-Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und den regionalplanerischen Vorrang- und Ausschlussgebieten ein Widerspruch bestand, ist der Alt-Flächennutzungsplan damit nicht automatisch ungültig geworden, sondern unterlag nur einer Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung.
Mit der gesetzlichen Aufhebung der regionalplanerischen Festlegungen zum 1. Januar 2013 ist diese Anpassungspflicht an die früheren Vorrang- und Ausschlussgebiete wiederum entfallen. Unabhängig von den regionalplanerischen Ausweisungen kann der kommunale Planungsträger allerdings im Einzelfall dazu verpflichtet sein, den Alt-Flächennutzungsplan aufzuheben oder abzuändern, zum Beispiel wenn der Plan aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu schaffen, fehlerhaft ist.
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Vereinbarung nach Paragraf 204 Absatz 1 Satz 4 Baugesetzbuch, gemeinsamer Flächennutzungsplan oder Planungsverband
Dies hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ein Zusammenschluss kann sich beispielsweise anbieten für Gemeinden, deren windhöffige Standorte nahe der Gemarkungsgrenze zu einer oder mehreren Nachbargemeinden liegen. Aber auch ohne eine Kooperationsform nach Paragrafen 204 folgende Baugesetzbuch sind gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Baugesetzbuch die Planungen an diesen Standorten mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
Eine Kooperation mehrerer Gemeinden kann im Einzelfall auch dazu führen, dass im Gebiet einer der beteiligten Gemeinden – im Hinblick auf die Konzentrationszonen auf anderen Gemarkungen – keine Konzentrationsflächen ausgewiesen werden (vergleiche Frage Nr. 5: Gilt die Ausschlusswirkung bei einer gemeindeübergreifenden Planung auch für Gemeinden ohne eigene Konzentrationszone?).
Interkommunale Zusammenarbeit bei der Konzentrationsplanung
Im Allgemeinen ist eine interkommunale Zusammenarbeit bei der Konzentrationsplanung sinnvoll, soweit ein gemeindeübergreifender Ausgleich der unterschiedlichen Belange sachgerecht erscheint, weil die Auswirkungen der vorgesehenen Windkraftstandorte – im Hinblick auf Landschaftsbild, Lärm, Schattenwurf et cetera – über die Gemarkungsgrenzen hinausgehen und die dortige Bauleitplanung beeinflussen.
Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings auch, dass eine vereinbarte oder gemeinsame Flächennutzungsplanung grundsätzlich nicht von einer der beteiligten Gemeinden allein ohne Zustimmung der anderen beteiligten Gemeinden geändert oder aufgehoben werden kann.
... Genehmigung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zuständig?
Bei einem gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplan gemäß Paragraf 204 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Baugesetzbuch ja.
Da die Voraussetzungen des Paragraf 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch zur Übertragung der Zuständigkeit auf das Landratsamt nicht erfüllt sind, richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraf 6 Absatz 1 Baugesetzbuch. Danach ist das Regierungspräsidium zuständig.
Dagegen bleibt es bei einer Vereinbarung nach Paragraf 204 Absatz 1 Satz 4 Baugesetzbuch für die einzelnen Flächennutzungspläne bei der Zuständigkeit der beiden betroffenen Landratsämter nach Paragraf 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch.
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Landesrecht Baden-Württemberg: Baugesetzbuch
Landesrecht Baden-Württemberg: Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch
Nach dem verfahrensrechtlichen Abstimmungsgebot ist die Gemeinde gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Baugesetzbuch dazu verpflichtet, die Nachbarkommune dann zu beteiligen, wenn deren städtebauliche Belange berührt sein können.
Das materielle Abstimmungsgebot des Paragraf 2 Absatz 2 Baugesetzbuch greift demgegenüber immer dann ein, wenn durch die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde in Betracht kommen.
Das Vorhaben, eine Konzentrationszone in unmittelbarer Nähe der Gemarkungsgrenze auszuweisen, wird regelmäßig als solche Auswirkung zu betrachten sein. Allerdings setzt das Abstimmungsgebot lediglich voraus, dass die Belange der Nachbargemeinde bei der planerischen Abwägung einbezogen und angemessen berücksichtigt werden.
Die planende Gemeinde muss auf die Planungsabsichten der benachbarten Gemeinde beziehungsweise – wenn solche noch nicht bestehen – auf deren sonstige schutzwürdigen Interessen ausreichend Rücksicht nehmen. Im konkreten Fall kann die Abwägung dann dennoch dazu führen, dass die Planung von Windenergieanlagen auch an der Gemarkungsgrenze zulässig ist.
Den Kommunen kommt auf der Ebene der Flächennutzungsplanung keine Befugnis zu, mehr darzustellen als die Art der Bodennutzung in den Grundzügen; vergleiche Paragraf 5 Absatz 1 Baugesetzbuch.
Darstellungen im Flächennutzungsplan zur Leistung von Windenergieanlagen sind demnach schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf die Art der Bodennutzung beziehen, sondern auf Merkmale von Windenergieanlagen, die nicht von bodenrechtlicher Relevanz hinsichtlich der Nutzungsart sind.
Ferner sind Aussagen, die nicht Gegenstand einer zulässigen Festsetzung in einem Bebauungsplan werden können, auch im Flächennutzungsplan unzulässig. Damit ist sowohl die Festlegung der Leistung einer Windenergieanlage als auch die Festlegung der Anzahl der im Plangebiet maximal zulässigen Anlagen unwirksam, da es für entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage in Paragraf 9 Baugesetzbuch fehlt.
Für die Zurückstellung nach Paragraf 15 Absatz 3 Baugesetzbuch ist zum einen Voraussetzung, dass ein Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des Paragraf 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch gefasst worden ist. Hinzu kommen muss ferner, dass zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Reicht der formale Aufstellungsbeschluss für die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zum Thema Windkraft oder muss die Planung inhaltlich bereits einen gewissen Stand erreicht haben?
Um dies feststellen zu können, muss die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des späteren Plans sein soll. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag muss daher das gemeindliche Planungskonzept vorliegen. Erforderlich ist, dass positive Vorstellungen über den Inhalt der Konzentrationsplanung entwickelt wurden. Aus dem Planungskonzept mit den künftigen Konzentrationszonen und den der Planung zugrundeliegenden Planungsgrundsätzen muss ablesbar sein, ob das Vorhaben die Durchführung der Planung gefährdet. Die Beurteilung, ob eine hinreichende Konkretisierung vorliegt, kann stets nur anhand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Formale Verfahrensschritte verlangt Paragraf 15 Absatz 3 Baugesetzbuch (außer dem Aufstellungsbeschluss) insoweit nicht.
Zurückstellung des Genehmigungsantrags
Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, können die Gemeinden bei den zuständigen Genehmigungsbehörden innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem die Kommune in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, die Zurückstellung des Genehmigungsantrags für Windenergieanlagen, die der Planungsabsicht der Gemeinde widersprechen, beantragen.
Sie müssen dies aber nicht tun; die Beantragung steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Zurückstellung durch die Genehmigungsbehörde erfolgt zunächst bis zu längstens einem Jahr. Seit der Baugesetzbuch-Novelle 2013 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung um höchstens ein weiteres Jahr aussetzt, wenn besondere Umstände dies erfordern.
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Landesrecht Baden-Württemberg: Landesplanungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg: Baugesetzbuch
Allgemeine Fragen zu Windenergieanlagen
In der Praxis können sich Konflikte der Windenergienutzung mit militärischen Übungsstrecken nur noch im Bereich der Hubschraubertiefflüge ergeben, da die Bundeswehr für die Tiefflugstrecken der strahlgetriebenen Kampfflugzeuge bereits im Juni 2012 eine bundesweite bedarfsabhängige Anhebung der Untergrenze des Nachttiefflugsystems um circa 100 Meter umgesetzt hat. Damit sind in Bezug auf die Jetflugzeuge zahlreiche Bauhöhenbeschränkungen für Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 213 Meter über Grund entfallen.
Informationen zu Routen von Hubschraubertiefflugstrecken in Baden-Württemberg
Im Bereich der Hubschraubertiefflugstrecken wird dagegen bundesweit grundsätzlich an einem Sicherheitskorridor mit einer Breite von insgesamt drei Kilometer festgehalten. Planungsträger können Informationen zu den in Baden-Württemberg befindlichen Routen der in Niederstetten und Laupheim stationierten Verbände bei
- den betroffenen Stadt- und Landkreisen (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Landkreis Böblingen, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Landkreis Calw, Landkreis Esslingen, Landkreis Göppingen, Landkreis Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Hohenlohekreis, Landkreis Konstanz, Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis, Ostalbkreis, Landkreis Ravensburg, Landkreis Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Landkreis Rottweil, Landkreis Schwäbisch-Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Landkreis Sigmaringen, Landkreis Tübingen, Landkreis Tuttlingen, Stadt Ulm, Zollernalbkreis),
- den Stabsstellen Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (StEWK) bei den Regierungspräsidien,
- dem Kompetenzzentrum Windenergie der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
erhalten, um etwaige Konfliktlagen frühzeitig zu erkennen. Eine Veröffentlichung der Hubschraubertiefflugstrecken ist aus Gründen der Sicherheit nicht möglich.
Im Planungsverfahren werden die militärischen Belange (Übungsräume und -strecken, Radaranlagen) im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange zentral beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat Infra I 3, in Bonn wahrgenommen. Informelle Voranfragen für beispielsweise Windenergieanlagen oder Maststandorte als Luftfahrthindernisse werden für die gesamte Bundeswehr ebenfalls zentral beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat Infra I 3, in Bonn bearbeitet. Weitere Informationen zu informellen Voranfragen sind auf der Internetseite der Bundeswehr zu finden.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
Referat Infra I 3
Postfach 29 63
53019 Bonn
E-Mail schreiben
Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (StEWK)Regierungspräsidium Freiburg
E-Mail schreiben
Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (StEWK)Regierungspräsidium Karlsruhe
E-Mail schreiben
Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (StEWK)Regierungspräsidium Stuttgart
E-Mail schreiben
Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (StEWK)
Regierungspräsidium Tübingen
E-Mail schreiben
Kompetenzzentrum Windenergie bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
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... Kann sich der Flächennutzungsplan/Umweltbericht auf eine artenschutz-fachliche Relevanzabschätzung beschränken?
Die Anforderungen, die an Art, Umfang, Methodik und Tiefe der artenschutzrechtlichen Untersuchungen auf Ebene der Bauleitplanung zu stellen sind, hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung der Planung ab.
Für windenergieempfindliche Vogelarten enthalten die Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (kurz: „Erfassungshinweise Vögel“) Empfehlungen für Umfang und Erfassungstiefe für die Bauleitplanung. Diese Hinweise sind für die Zulassungsbehörden auf Ebene der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verbindlich, für die kommunalen Planungsträger stellen sie hingegen nur eine Hilfestellung dar. Bei der Nutzung der in den Hinweisen beschriebenen Methodik ist sichergestellt, dass eine geeignete und ausreichende Artenerfassung erfolgt.
Die Tiefe der Datenerhebung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung muss nicht derjenigen im späteren Genehmigungsverfahren entsprechen. Dementsprechend sehen bereits die Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1. April 2014 (kurz: „Erfassungshinweise Fledermäuse“) und die Erfassungshinweise Vögel sowie die Hinweise zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015 Erleichterungen für die Bauleitplanung vor. So kann beispielsweise oftmals anstelle einer kostenaufwändigen Erfassung der regelmäßig genutzten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Gelände, einer sogenannten Raumnutzungsanalyse, eine fachgutachterliche Einschätzung vorgenommen werden (vergleiche Kapitel 2.1 und 3.2.1 der Erfassungshinweise Fledermäuse; Kapitel 2.2.1, 2.2.2.3 und 3.1 der Erfassungshinweise Vögel). Bei windenergieempfindlichen Vogelarten kann auf der Grundlage einer worst-case-Betrachtung auf eine Raumnutzungsanalyse verzichtet werden, wenn auch bei unterstellten regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren aufgrund von möglichen und ausreichenden Vermeidungsmaßnahmen ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verneint oder wenn in eine Ausnahmelage hineingeplant werden kann (vergleiche Kapitel II 2. und Kapitel IV 1. der Ausnahmehinweise).
Im Hinblick auf die Erfassungshinweise Vögel ist ferner hervorzuheben, dass das dort empfohlene Verfahren zur Erfassung der Vogelarten für die Bauleitplanung nicht die einzig zulässige Vorgehensweise hinsichtlich Methodik und Umfang der Bestandserfassung darstellt. Die Anforderungen an Art, Umfang, Methodik und Tiefe der Untersuchung (zum Beispiel wie viele Begehungen zu welchen Zeiten erforderlich sind) hängen vielmehr maßgeblich von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab. Folglich kann auf Grundlage einer eigenständigen gebietsbezogenen Bewertung der jeweilig erforderliche Erfassungsstandard für das konkrete Bauleitplanverfahren festgelegt werden. Dabei kann die vom fachkundig beratenen Planungsträger gewählte Vorgehensweise zur Bestandserfassung – auch von der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständigen Behörde – dann nicht als „falsch“ beanstandet werden, wenn das Verfahren im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und sich nicht als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen Vorgaben erweist. Insofern haben die Planungsträger durchaus einen Spielraum zur Ermittlung standortbezogener Lösungsmöglichkeiten. In Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und dem Gutachter kann die jeweils im konkreten Einzelfall geeignete, naturschutzfachlich vertretbare Erfassungsmethodik ausgewählt werden.
Weitere Informationen: Hinweise
Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen
Landesanstalt für Umwelt (LUBW): Kurz: Bewertungshinweise Vögel
Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1. April 2014
Landesanstalt für Umwelt (LUBW): Kurz: Erfassungshinweise Fledermäuse
Die Kosten, die die kommunalen Planungsträger für erforderliche artenschutzfachliche Untersuchungen aufwenden müssen, sind auf die im jeweiligen Einzelfall vor Ort erforderliche Vorgehensweise zur Bestandserfassung zurückzuführen. Um die Kosten nicht unnötig zu steigern, sollte deshalb eingehend geprüft werden, welche Untersuchungen im konkreten Einzelfall notwendig sind, um die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine rechtssichere Planung zu erfüllen. Dabei können die kommunalen Planungsträger soweit als möglich auf bereits vorhandene Daten zurückgreifen wie etwa die Artendaten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (landesweite Kartierung zum Rot- und Schwarzmilan, Verbreitungskarten zu anderen planungsrelevanten Arten), die Daten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) zum Vorkommen des Auerhuhns sowie die Daten von Naturschutzbehörden und von Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestandserfassung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsumfang maßgeblich steuert.
Die Hinweise zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015 zeigen zur Vereinfachung und Reduzierung der Kosten in Bauleitplanverfahren die Option der sogenannten „worst-case-Betrachtung“ auf. Sie ermöglicht es, auf aufwändige Raumnutzungsanalysen (Erfassungen der regelmäßig genutzten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Gelände) zu verzichten, wenn auch bei unterstellten regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren in der geplanten Konzentrationszone entweder ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko infolge von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann oder eine objektive Ausnahmelage auf der Grundlage des Paragraf 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegt (sogenannte „Planung in die objektive Ausnahmelage hinein“).
Weitere Ausführungen zur Erfassung von Vogelarten finden sich in den Hinweisen für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (kurz: „Erfassungshinweise Vögel“) und zum Instrument der worst-case-Betrachtung in Kapitel II 2. der Ausnahmehinweise.
Verpflichtung späterer Investoren
Zudem können sich über einen städtebaulichen Vertrag spätere Investoren der Windenergieanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme von Kosten für artenschutzfachliche Untersuchungen verpflichten.
Dabei ist aber insbesondere zu beachten:
- Der kommunale Planungsträger muss trotz des städtebaulichen Vertrags „Herr des Verfahrens“ bleiben. Das heißt, die Verantwortung, Willensbildung, planerische Abwägung sowie Entscheidungen bleiben uneingeschränkt beim Planungsträger.
- Ein Investor eines bestimmten Vorhabens hat die Kosten für solche Untersuchungen nicht zu tragen, die in erheblichem Umfang auch anderen Bauvorhaben zu Gute kommen. Dies können zum Beispiel Windenergieanlagen anderer Bauherren innerhalb der geplanten und untersuchten Konzentrationszone sein. Der Planungsträger hat in diesen Fällen die Kosten entsprechend aufzuteilen beziehungsweise teilweise selbst zu übernehmen.
Weitere Informationen: Hinweise
Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen.
Landesanstalt für Umwelt (LUBW) Kurz: Bewertungshinweise Vögel
... bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015 (kurz: „Ausnahmehinweise“) und der Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015 (kurz: „Bewertungshinweise Vögel“)?
Mit den Bewertungs- und Ausnahmehinweisen wird zum einen den gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz Rechnung getragen und zum anderen der Ausbau der Windenergie zum Schutz des Klimas und zum Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung erleichtert. Um eine artenschutzkonforme Planung und Umsetzung von Windenergieprojekten zu erreichen, enthalten die Bewertungshinweise Vögel mögliche artspezifische Vermeidungsmaßnahmen, mit denen sich im Einzelfall das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verhindern lassen kann. Die Hinweise stellen ferner die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen dar, um in eine erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmelage planen zu können. Darüber hinaus werden Bereiche mit hoher Siedlungsdichte des Rotmilans (sog. „Dichtezentren“) geschont, um den Erhalt seiner Population im Land sicherzustellen; in den Dichtezentren ist daher keine Planung in die artenschutzrechtliche Ausnahmelage möglich. Außerhalb der Dichtezentren des Rotmilans und im Hinblick auf andere Arten zeigen die Bewertungs- und Ausnahmehinweise die Voraussetzungen für eine Planung in die artenschutzrechtliche Ausnahmelage auf.
Unterstützung für Planungsträger und Behörden
Die Hinweise sollen Planungsträger und Naturschutzbehörden darin unterstützen, wie sie die im Wege der Recherche beziehungsweise Erfassung gewonnenen Artendaten rechtlich bewerten sollen. Sie helfen somit dabei, Unsicherheiten zu beseitigen, die den Ausbau der Windenergie behindern können. Während die Hinweise im Rahmen der Bauleitplanung als Hilfestellung für die Planungsträger nur empfehlenden Charakter haben, sind sie für die Naturschutzbehörden auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verbindlich.
Verfahrensvereinfachung bei der Bauleitplanung
Schließlich zeigen die Ausnahmehinweise weitere Vereinfachungen für die kommunalen Planungsträger im Hinblick auf den artenschutzrechtlichen Prüfaufwand auf. Über das Instrument der worst-case-Betrachtung können die kommunalen Planungsträger auf aufwändige Raumnutzungsanalysen (Erfassungen der regelmäßig genutzten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Gelände) verzichten, wenn bei unterstelltem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko für die betroffenen Arten die Prognose für das Gelingen von Vermeidungsmaßnahmen positiv oder die Planung in eine objektive Ausnahmelage nach Paragraf 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) möglich ist.
Weitere Informationen: Hinweise
Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen.
Landesanstalt für Umwelt (LUBW) Kurz: Bewertungshinweise Vögel
Dichtezentren sind Gebiete mit hoher Siedlungsdichte zum Schutz der Quellpopulationen des Rotmilans im Land Baden-Württemberg, also Bereiche, in denen vergleichsweise viele Rotmilane vorkommen. Ein Dichtezentrum liegt dann vor, wenn in einem Radius von 3,3 Kilometer um eine geplante Windenergieanlage mindestens 7 Revierpaare vorkommen (Siedlungsdichte > 6 Revierpaare).
Dichtezentren sind nicht generell für den Windenergieausbau auszuschließen. Vielmehr können Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Dichtezentren selbst innerhalb des empfohlenen Mindestabstands (1.000 Meter-Radius) um einen Rotmilanhorst ausgewiesen werden, wenn die Raumnutzungsanalyse im Einzelfall ergibt, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Fläche der geplanten Konzentrationszone für Windenergieanlagen nachweislich nicht in regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren liegt, also nicht oder nur gelegentlich überflogen wird. Auch im Prüfradius von 6.000 Meter um einen Rotmilanhorst (außerhalb des 1.000 Meter-Abstands) sind unter bestimmten Voraussetzungen Konzentrationszonen möglich.
Ist durch die Planung von Windenergiestandorten dagegen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan zu erwarten, ist zum Schutz der Population im Land innerhalb eines Dichtezentrums eine Planung in die artenschutzrechtliche Ausnahmelage nicht möglich. Auch Vermeidungsmaßnahmen sind in Dichtezentren – anders als außerhalb von Dichtezentren – nur möglich, wenn die vorgesehene Konzentrationszone außerhalb des empfohlenen Mindestabstands von 1.000 Meter um den Rotmilanhorst liegt.
Zu den einzelnen Planungsmöglichkeiten und Fallkonstellationen innerhalb von Dichtezentren des Rotmilans wird auf Kapitel IV der Hinweise zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015 sowie auf die Fließschemata „Bauleitplanung für Windenergieanlagen innerhalb oder außerhalb eines Dichtezentrums des Rotmilans – Übersicht über die verschiedenen Fallkonstellationen“ hingewiesen.
Da im Rahmen der Bauleitplanung die konkreten Anlagenstandorte in der Regel noch nicht bekannt sind, werden die Dichtezentren des Rotmilans hier in zwei Stufen bestimmt:
In einem ersten Schritt werden die Grenzlinien der geplanten Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit 3,3 Kilometer gepuffert. Für die weitere Auswertung werden nur solche Revierpaare/Rotmilanhorste berücksichtigt, die innerhalb der geplanten Konzentrationszone zuzüglich der 3,3 Kilometer-Pufferzone liegen.
In einem zweiten Schritt werden nun die in Schritt 1 festgestellten Revierpaare/Rotmilanhorste ihrerseits mit 3,3 Kilometer gepuffert. Ein Dichtezentrum liegt nur in dem Bereich vor, wo sich mindestens vier der Pufferkreise überlagern (Schnittfläche).
Anwendungsbereich der Worst-Case-Betrachtung
Mit der in den Hinweisen zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015 in Kapitel II 2. beschriebenen Option der Worst-Case-Betrachtung kann im Einzelfall auch ohne Raumnutzungsanalyse im Rahmen der Flächennutzungsplanung in die empfohlenen Mindestabstände oder in möglicherweise vorliegende regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate und Flugkorridore hineingeplant werden. Dies ist dann möglich, wenn bei einem unterstellten signifikant erhöhten Tötungsrisiko für die betroffenen Arten im Bereich der vorgesehenen Konzentrationszone entweder Vermeidungsmaßnahmen greifen oder eine objektive Ausnahmelage vorliegt. In einem solchen Fall kann auf aufwändige Untersuchungen verzichtet werden, da der Flächennutzungsplan auch „im schlechtesten Fall“ noch vollziehbar wäre.
In Bezug auf den Rotmilan ergeben sich für das Instrument der Worst-Case-Betrachtung folgende Konstellationen: Eine Worst-Case-Betrachtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die vorgesehene Konzentrationszone außerhalb von Dichtezentren des Rotmilans liegt und Vermeidungsmaßnahmen möglich und ausreichend sind oder eine Planung in die Ausnahmelage möglich ist. Innerhalb von Dichtezentren des Rotmilans kommt das Instrument der Worst-Case-Betrachtung dagegen nur in Betracht, wenn die geplante Konzentrationszone außerhalb des empfohlenen Mindestabstands von 1.000 Meter um den Rotmilanhorst liegt und außerdem Vermeidungsmaßnahmen möglich und ausreichend sind. Denn innerhalb von Dichtezentren sind weder Vermeidungsmaßnahmen bei geplanten Konzentrationszonen innerhalb des Mindestabstands von 1.000 Meter möglich noch kann eine Planung in die Ausnahmelage erfolgen.
Grenzen der Worst-Case-Betrachtung
Das Instrument der Worst-Case-Betrachtung kann nicht dazu verwendet werden, Flächen für die Windenergie bei der Flächennutzungsplanung ohne weitere Untersuchungen (fachgutachterliche Einschätzungen, Raumnutzungsanalysen) als „harte Tabuzone“ auszuschließen (keine Worst-Case-Betrachtung zur Eliminierung von Flächen). Nicht möglich ist es beispielsweise, auf die nach den Erfassungshinweisen Vögel in bestimmten Fällen gebotene fachgutachterliche Einschätzung zum Vorkommen regelmäßig frequentierter Nahrungshabitate und Flugwege (vergleiche Kapitel 2.2.1 und 2.2.2.3) zu verzichten und stattdessen die betroffenen Flächen mittels Worst-Case-Betrachtung von der Standortplanung auszunehmen. Denn die Worst-Case-Betrachtung dient nicht dem Ausschluss von Flächen, sondern immer nur dazu Windenergiestandorte im Einzelfall auch ohne aufwändige Untersuchungen planerisch zu ermöglichen.
Weitere Informationen: Hinweise
Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen
Landeanstalt für Umwelt (LUBW): Kurz: Erfassungshinweise Vögel
... einer Worst-Case-Betrachtung scheitern würde?
Ist mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für windenergieempfindliche Vogelarten zu rechnen und gelingt die Planung einer Konzentrationszone auf der Grundlage einer Worst-Case-Betrachtung nicht, weil weder Vermeidungsmaßnahmen möglich oder ausreichend sind, noch in eine Ausnahmelage hineingeplant werden kann, so kann der kommunale Planungsträger jedoch immer noch eine Raumnutzungsanalyse durchführen.
Wenn sich dabei herausstellt, dass die vorgesehene Konzentrationszone von den betroffenen Vogelarten doch nicht regelmäßig frequentiert wird, kann damit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und somit die Erfüllung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots ausgeschlossen werden. Zur Übersicht wird auf die Fließschemata „Bauleitplanung für Windenergieanlagen innerhalb oder außerhalb eines Dichtezentrums des Rotmilans – Übersicht über die verschiedenen Fallkonstellationen“ hingewiesen.
Auf der Grundlage einer Worst-Case-Betrachtung kann ein Planungsträger diesen Bereich jedoch nicht als harte Tabuzone ausschließen, bevor nicht untersucht wurde, ob für die betreffenden Flächen tatsächlich ein artenschutzrechtliches Hindernis aufgrund Paragraf 44 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht (keine Worst-Case-Betrachtung zur Eliminierung von Flächen).
Der Planungsträger kann den betreffenden Bereich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne einer Konfliktvorsorge bezüglich des Artenschutzes als „weiche Tabuzone“ behandeln. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei weichen Tabuzonen um solche Flächen, die anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab im Wege einer Abwägung ausgeschieden werden (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2012, 4 CN 1/11, Rd. 12). In diesem Fall sind die artenschutzrechtlichen Belange allerdings nur Teil der Abwägung, das heißt sie müssen in der konkreten Planungssituation gegen die Belange der Windenergie gerecht abgewogen werden.
Schließt der Planungsträger die fragliche Fläche nach Durchführung der gebotenen Abwägung als weiche Tabuzone aus und stellt sich in der Gesamtschau heraus, dass damit im Ergebnis der Windenergie im Plangebiet nicht substanziell Raum geschaffen wird, müssen die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterzogen werden. In einem solchen Fall muss zur Fortführung der Planung weiter ermittelt werden, ob tatsächlich ein unüberwindbares artenschutzrechtliches Hindernis aufgrund von Paragraf 44 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht oder doch mehr Windenergiestandorte ausgewiesen werden können.
Der Planungsträger kann in diesem Fall aber auch auf die gesamte Planung und damit insgesamt auf eine planerische Steuerung der Windenergienutzung verzichten.
... und Flächennutzungsplanung durchzuführen?
Windenergieanlagen dürfen grundsätzlich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Europäischen Vogelschutzgebieten und Fauna-Flora-Habitat-Gebieten führen. Wenn die Planung geeignet ist, die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieser Gebiete erheblich zu beeinträchtigen, sind im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung von regionalplanerischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen beziehungsweise zur Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen die Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere Paragraf 34 Bundesnaturschutzgesetz, anzuwenden (Paragraf 7 Absatz 6 Raumordnungsgesetz beziehungsweise Paragraf 1 a Absatz 4 Baugesetzbuch ). In diesen Fällen ist eine Verträglichkeitsprüfung nach Paragraf 34 Bundesnaturschutzgesetz in das Planungsverfahren zu integrieren.
Bei Vogelschutzgebieten sind die Erhaltungsziele der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung der Europäischen Vogelschutzgebiete vom 5. Februar 2010 (GBl. Seite 37 folgende) zu beachten.
Weitere Informationen
NATURA 2000-Gebiete Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz: Bundesnaturschutzgesetz
Biosphärengebiete sind – wie alle von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO – United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) anerkannten Biosphärenreservate – in Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen gegliedert.
Kernzone
Kernzonen unterliegen dabei dem gleich strengen Schutz wie Naturschutzgebiete. Für die Ebene der Regionalplanung wird zusätzlich im Windenergieerlass die Einhaltung eines Schutzabstands von 200 m um die Kernzonen empfohlen.
Pflegezone
In der Pflegezone können laut Windenergieerlass im Wege der Befreiung nur singuläre, keine großflächigen Eingriffe zugelassen werden. Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben und wird dies unter Beteiligung der Naturschutzbehörde festgestellt, kann eine Planung von Windkraftstandorten in der Pflegezone erfolgen („Planung in die Befreiungslage hinein“).
Eine großflächige Inanspruchnahme der Pflegezone durch Windenergienutzung (Windparks) ist deswegen auszuschließen, weil hierfür eine Änderung der Biosphärengebietsverordnung erforderlich wäre, die – sofern an dem UNESCO-Status festgehalten werden soll – einen sehr aufwendigen Neuantrag auf Anerkennung bei der UNESCO erforderlich machen würde. Zudem bestünde dabei das Risiko, dass der UNESCO-Status nicht aufrechterhalten werden kann.
Entwicklungszone
Demgegenüber bestehen in den Entwicklungszonen nach dem Windenergieerlass grundsätzlich keine besonderen Vorgaben für die Planung von Windenergieanlagen.
Weitere Informationen
Nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg werden Landschaftsschutzgebiete der Kategorie der „Prüfflächen“ zugeordnet. Daher ist eine Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich möglich, wenn die Planungs- und Zulassungsvoraussetzungen vorliegen beziehungsweise geschaffen werden können.
Da ein Regional- beziehungsweise Flächennutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften nicht widersprechen darf, ist eine Ausweisung von Windkraftstandorten innerhalb von Landschaftsschutzgebieten nur möglich, wenn
- entweder die Voraussetzungen des naturschutzrechtlichen Befreiungstatbestands nach Paragraf 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz vorliegen und dies unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt wurde – „Planung in eine Befreiungslage hinein“.
- oder aber eine entgegenstehende Landschaftsschutzgebietsverordnung vor der Festlegung durch den Regionalplan beziehungsweise vor der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan durch die zuständige Naturschutzbehörde geändert oder aufgehoben wird.
Planung ohne rechtskräftige Änderung oder Aufhebung
Soll im Einzelfall die rechtskräftige Änderung einer entgegenstehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht abgewartet werden, kann der Planungsträger auch folgendermaßen vorgehen: In einem ersten Schritt können nur Windkraftstandorte außerhalb des Landschaftsschutzgebiets geplant werden, so dass in diesen Gebieten bereits mit dem Bau von Windenergieanlagen begonnen werden kann.
Nach einer Änderung oder Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung können dann in einem zweiten Schritt zusätzliche Vorranggebiete oder Konzentrationszonen in dem von der Änderung oder Aufhebung betroffenen Gebiet ausgewiesen werden (zweistufiges Vorgehen).
Im Falle einer Flächennutzungsplanung ist dabei allerdings zu beachten, dass bereits bei der ersten Planung – mit den Konzentrationszonen außerhalb des Schutzgebiets – der Windkraft im Plangebiet substanziell Raum geschaffen werden muss.
Nähere Informationen können den Hinweisen zu Befreiungen für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten [PDF; 05/13; 1,3 MB; nicht barrierefrei] sowie den Hinweisen zu Aufhebungs- und Änderungsverfahren von Landschaftsschutzgebieten [PDF; 11/13; 2 MB; nicht barrierefrei] zugunsten von Windenergieanlagen entnommen werden.